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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 4 · p. Seite 396

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 4
Article
Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
Date
1909-01-01
Page
Seite 396 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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396 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. Rubo ausgearbeitet1 2). Die ■Motive liegen mir nicht vor. In Berlin hatte man die Absicht, den Entwurf durch Abgeordnete aller größeren Gemeinden beraten zu lassen. Der Plan scheiterte an Eichhorns Ängstlichkeit8). So mußte man den Weg schriftlicher Übermittlung an die Vorstände in Königsberg und Breslau einschlagen. Der Verfasser der Berliner Schriftstücke ist Veit3). I (B). Entwarf, das Synagogenand Religionsunterrichts-Wesen der Jaden betreffend4 *). § iS). Jeder jüdische Untertan genießt diejenige Religionsfreiheit, welche in.Gemäßheit § 1 bis 6, T. II, Tit. 11 des allgemeinen Land» rechts jedem Einwohner in preußischen Staaten zusteht. § 2. Den jüdischen Glaubensgenossen ist die Ausübung des öffentliehen Gottesdienstes in gewissen, dazu bestimmten Gebäuden (Syna» gogen) gestattet. Neue Synagogen können nur mit ausdrücklicher Er« laubnis des Staates erbaut werden6 *). Mit der Feier des Gottesdienstes ist die Fürbitte für den König und die Mitglieder des Königlichen Hauses zu verbinden, auch sind diejenigen Gebete, welche bei außer« J) Veits Brief an Sachs vom 9/10״ Mai 1842 bei L. Geiger,. Briefwechsel zwischen Michael Sachs und Moritz Veit S. 57. 2) Das. S. 58. 3) Das. S. 60. 4) Die Überschrift lautete ursprünglich »Entwurf, das Synagogen־,. Schul- und Religionsunterrichtswesen der Juden betreffend«. Auf den Einspruch von Breslau und Königsberg sind die Bestimmungen über die Elementar- und höheren Schulen aus dem Entwurf gestrichen und die Überschrift entsprechend abgeändert worden; s. meine Programm« arbeit S. 17, 19, 21 f. 6) Von Königsberg für überflüssig erklärt, da. die Religionsfreiheit durch das Edikt von 1812 außer Frage gestellt sei. 8) Diese dem damals geltenden Rechtszustande entsprechende Bestimmung ist auffallenderweise in allen drei Entwürfen zu finden.. Über die Motive zu dieser einschränkenden Gesetzesbestimmung, die in dem geltenden Gesetz keine Stelle gefunden hat, habe ich nichts feststellen können.

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