Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Vorgeschichte des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
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390 Zur Vorgeschichte d. Gesetzes über d. Verhältnisse d. Juden etc. Die Petition der Gemeinden der drei Hauptstädte vom '24. November 1840 betont erneut die Notwendigkeit der Ausführung des § 39 des Judenedikts. Es heißt darin u. a.: »Wir sind gegenwärtig damit beschäftigt, unsere vieljährigen :Erfahrungen zu sammeln und zu ordnen und mit sorgtältiger Berücksichtigung der noch vorhandenen geschieht- 'lieh überlieferten Elemente die allgemeinen Grundzüge eines Planes auszuarbeiten, der in Beziehung auf die gesetzliche Regulierung^ der inneren Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde gutachtliche Anträge an Ew. Königl. Majestät Behörden zu machen bestimmt ist.« Die als Bescheid auf diese Petition ergangene Kabinettsorder vom 13. Dezember 1841 stellt die gesetzliche Regelung in Aussicht. »Was aber die Angelegenheiten des jüdischen Kultus betrifft, so kann die Regulierung derselben zunächst nur von den eigenen Vorschlägen der Juden ausgehen, zu deren Einholung der Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere veranlassen wird.« Der Berliner Vorstand ging alsbald an die Vorarbeiten1). Die Immediateingabe an den König vom 4. März 1842 legt in vortrefflicher Weise die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Synagogenverfassung dar, und die Vorstellung an das Staatsministerium vom 7. März 1842 gibt in Punkt IV die Grundsätze an, nach denen der Berliner Vorstand die Regelung wünscht Die badische, württembergische und hessische Ordnung wird zwar als im einzelnen sehr beachtenswert, aber als Grundlage für die Ordnung der Verhältnisse in Preußen für ungeeignet bezeichnet. Die Eingäbe fordert besonders Be schränku ng der Synagogengemeinden auf die religiösen und Unterrichtsangelegenheiten, Behörden aus der Mitte der Juden zur Leitung und Beaufsichtigung des Synagogen- und Religionswesens und Feststellung eines gewissen Instanzenzuges unter diesen Behörden, sowie gesetzliche Bestimmungen inbetreff der Befähigung und der L) S. Programmarbeiä S. 14.