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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 376

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 376 (sequence 7)
Language
German
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376 Besprechungen. schaftliehen Erfüllung einzelner Zwecke, insbesondere zur gemeinschädlichen Anstellung von Rabbinern, Vorbetern oder Religidhslehrera, können Verbände von Synagogengemeinden (Bezirksverbände)- gebildet werden« (§ 80). Solche Verbände »sollen überall gebildet werden, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen« (Abs. 2). Diese Bezirksverbände dürften regelmäßig wohl auch mit den im § 88 Äbs. 3 vorgesehenen Wahlverbänden zusammenfallen, welche neben den größeren Synagogengemeinden bestimmt sind, Abgeord״ neie in den Provinz!algemeindetag zu entsenden. Die Provinziälgemeinde wird aus sämtlichen Synagogengemeinden einer Provinz gebildet (§ 85 Abs. 1). Nur die Sy nagogengemeinde Berlin (im Gegensatz zu den in Berlin in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Juli 1876 bestehenden Gemeinden) steht außerhalb eines Provinzialverbändes (Abs. 2) und ist neben den Provihzialgemeinden berechtigt, zur Landesgemeinde zu wählen (§ 98). In dieser Sonderstellung vermögen wir etwas Unberechtigtes nicht zu finden. Wollte man die Gemeinde Berlin mit zur Provinzialgemeinde Brandenburg einbeziehen, dann würde sie vermöge ihrer Stimmenzähl aller Wahrscheinlichkeit nach jederzeit in der Lage sein, die übrigen Gemeinden zu majorisieren und damit die Provinziälgemeinde allein zu beherrschen. Das läge aber nicht im Interesse der übrigen Gemeinden und ihrer Selbstverwaltung. Daß andererseits die ganz kleinen Gemeinden, d. h. die, welche noch nicht dreihundert Seelen umfassen, sich mit benachbarten, in gleicher Lage befindlichen Genieiriden zu Wahlverbänden zu vereinigen, veranlaßt werden sollen, scheint uns gleichfalls nur recht und billig, wenn anders nicht die größeren und großen Gemeinden von ihnen in der Provinziälgemeinde überstimmt werden sollen. Ob der Wahlmodus für den Provinzialgemeihdetag gerade sehr glücklich getroffen ist, darüber können die Meinungen auseinandergehen. Der Entwurf will die Abgeordneten »in einer gemeinschaftliehen Sitzung des Vorstandes und der Gemeindevertretung gewählt« wissen (§ 89 Abs. 2). Die direkte Wahl durch die Mitglieder der Gemeinde wäre vielleicht volkstümlicher und im Interesse der aus der Synagogengemeinde ausgeschiedenen Juden (z. B. die Mitglieder der Ädaß Jisroel, Berlin) erforderlich. Aber einmal wäre zu bedenken, daß, weriii die direkte Wahl auch zum Provinzialgemeindetage vor geschrieben würde, die Wahlen und damit auch Wahlkämpfe innerhalb der Synagogengemeinde sich bedenklich häufen könnten, nnd weiter ist anzunehmen, daß, wenn die Wähler zur Gemeindevertretung ihren Kandidaten für die mindestens gleich bedeutsame Entschei-

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