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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 375

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 375 (sequence 6)
Language
German
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Besprechungen. 375 deren der Rabbiner zw hören ist; zu ihnen gehört die Einführung neuer Religionsbücher nicht. Daß hier auch nicht einmal die Gemeinde- Vertretung mitzuspredben hat, sei nur beiläufig vermerkt. Ebensowenig ist bei der Regelung der Provi nzialgemeinden und der Landesgemeinde auf die Mitwirkung des Rabbiners irgend wie Rücksicht genommen. Im Gegenteil scheint aus § 108 und der Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 Satz hervorzugehen, daß der Rabbiner von jeder Tätigkeit innerhalb oder im Interesse der höheren Gemein den ausgeschaltet werden sollte. Allerdings wird damit sofort die Frage brennend, auf welchem Wege die Provinzialgemeinde ihrer Pflicht, »für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den unterstützten Gemeinden und Bezirken verbunden zu sorgen« (§ 86 Abs. 5), gerecht werden will. Man wende nicht etwa ein, daß die Provinzialgemeinde den Rabbiner einer ihr unterstellten Synagogengemeinde beauftragen könne. Denn dieser Rabbiner steht zu der Provinzialgemeinde in keinem Dienstverhältnis, das ihn zur Ausführung des Auftrages verpflichten würde. Einen eigenen Rabbiner anzustellen, sieht der Entwurf für die Provinzialgemeinden oder die Landesgemeinde nicht vor. Ihm würden auch bei Berücksichtigung der Zuständigkeitsgebiete dieser Organe (§§ 86, 99) gerade die wesentlichen Funktionen des Rabbiners fehlen. So wird denn kaum eine andere Auffassung übrig bleiben, als daß sowohl die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes als auch die Vertretung der sGesamtiniteressen der Gemeinden und ihrer Mitglieder in religiösen oder mit der Religion in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten« (§ 86 Abs. 1) ausschließlich d;ü in dem Vorstande der Provinvinzialgemeinde oder in dem Provinzialgemeindetage befindlichen Laien übertragen werde. Ob diese Laien trotz des besten Willens stets die erforderlichen Vorkenntnisse haben werden, um hier eine segensreiche Tätigkeit entfalten zu können, glauben wir doch bezweifeln zu müssen. Auch insoweit werden wohl Änderungen in dem Entwurf nötig sein. Bei allseitigem guten Willen, den wir als vorhanden vorauszetzen, wird aber auch eine befriedigende Verständigung ermöglicht werden können. Denn wie schon betont, wir möchten nicht gern auf die vielen Vorzüge des Entwurfes verzichten. Zu diesen Vorzügen gehört insbesondere die vorgesehene Gründüng einer Ruhegehaltskasse für Vorbeter, sowie einer Kasse zur Versorgung der Hinterbliebenen der Vorbeter (§ 74). Wer das Elend dieser Beamten in den kleineren Gemeinden kennt, wird nur höchste Befriedigung über die glückliche Lösung dieser im edelsten Sinne des Wortes sozialen Aufgabe empfinden. Ebenso ist die Bildung von Bezirksverbänden als ein weiterer

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