Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 377 (sequence 8)
- Language
- German
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Besprechungen. 377 Schritt auf dem Wege freudig zu begrüßen, die kleinen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben leistungsfähig zu gestalten und zu erhalten, ohne ihre Mitglieder übermäßig anzustrengen. »Zur gemeindüngen innerhalb der Synagogengemeinde ihr Vertrauen entgegßnbringen, sie zu ihnen wohl auch das Zutrauen haben dürfen, daß sie in den Provinzialgemeindetag die geeigneten Abgeordneten designieren werden, Einen Anlaß für einen Angriff gegen den Entwurf finden wir hierin umso weniger, als wählbar für den Provinzialgemeindetag auch solche Mitglieder der Synagogengemeinden sind, die nicht zu den Vorständen der Gemeindevertretungen gehören. Auffallend ist, daß das Verbot des sogenannten imperativen Mandats nur bei den höheren Gemeinden ausgesprochen ist (§§ 92, 101 Abs. 4), nicht auch schon für die Gemeindevertretung. In dieser Beziehung erscheint das Judengesetz vom 23. Juli 1847 moderner als der Entwurf. Die Landesgemeinde soll aus den Provinzialgemeinden und der Synagogengemeinde Berlin gebildet werden (§ 98). Ihre Behörden sind der Vorstand der Landesgemeinde und der Landesgemeindetag (§ 100). In dem letzteren würde die schon lange vermißte Vertretung der Gesamtheit der preußischen Juden geschaffen sein. Er soll sich aus Abgeordneten der Provinzialgemeinden und der Synagogengemeinden zusammen setzen, deren Seelenzahl 10.000 übersteigt. Diesem Grundsatz zufolge ist für die Synagogengemeinde Berlin vorgesehen, daß sie doppeltes Wahlrecht hat. Auch hier ist, wie bei den unteren Instanzen, die Einführung der Verhältniswahl den Satzungen freigestellt. Der Landesgemeindetag wählt den Vorstand der Landesgemeinde, aus seiner Mitte; jedoch ist den drei größten Synagogengemeinden das Recht eingeräumt, aus ihren Vorständen je ein Mitglied in den Vorstand der Landesgemeinde abzuordnen (§ 103). Mit dem Aufbau der Organisation im allgemeinen kann man einverstanden sein. Einzelheiten werden zum Teil noch geändert werden können und müssen zum anderen Teil Gegenstand gegenseitiger Zugeständnisse bleiben. Die Regelung der Verhältnisse der Juden in Preußen auf dem Wege der Gesetzgebung ist im Fluß und wird, wie wir hoffen, zu gedeihlichem Ende geführt werden. Dafür gebührt dem Verbände der deutschen Juden und dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde allseitiger Dank. Aber das Ergebnis muß eben ein gedeihliches sein. Dazu wird vor allem eine einschneidende Änderung der Bestimmungen unbedingt notwendig sein, die der Entwurf hin» sichtlich des Verhältnisses des Rabbiners zur Gemeinde vorsieht. Breslau. F. Hirschberg.