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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 374

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 374 (sequence 5)
Language
German
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374 Besprechungen. uns ist der Rabbiner in erster Reihe der Träger der Überlieferung. Schaltet man ihn bei ihrer Entwicklung aus, dann muß das auf das Lehramt wie auf die Lehranstalt und für die Entwicklung des Glaubens selbst von der weitesttragenden Bedeutung werden. Sollte es nicht gelingen, in diesen Punkten Änderungen des Entwurfs herbeizuführen; so glauben wir lieber auf die unleugbaren vielfachen Verbesserungen in dem Rechtszustande der Juden in Preußen, die der Entwurf sonst einführen will, Verzicht leisten zu müssen. Darum mag nur nebenher bemerkt werden, daß der Rabbiner, der etwa aus Gewissensbedenken sein Amt niederlegt, auch materiell zum Märtyrer werden würde, Wir unterstellen, daß die Gemeinde durch Einführung für ihn unannehmbarer Neuerungen in Kultus oder Ritus dem Rabbiner »erheblichen Anlaß zur Kündigung« gibt. Dann soll der Rabbiner Anspruch auf Wartegeld erwerben (§ 69). Das Wartegeld kommt aber nur »der Hälfte des von dem Rabbiner im letzten Anstellungsjahre bezogenen baaren Gehalts« oder, wenn der von ihm bereits verdiente Ruhegehalt höher ist, dem Ruhegehalt gleich. Wenn nun auch »auf die Höhe und Berechnung des Ruhegegeh altes die Vorschriften der für die unmittelbaren preußischen Staatsbeamten geltenden Gesetze entsprechende Anwendung finden« sollen, so hält sich doch stets der Ruhegehalt erheblich unter den jeweiligen Dienstbezügen des Rabbiners. Man stelle sich nun vor, daß der Rabbiner ohne eigenes Vermögen zufolge der plötzlichen Änderung in seinem Einkommen nicht mehr imstande ist, seinen Kindern die Möglichkeit zu bieten, die Studien fortzusetzen, die sie begonnen haben, und man wird unsere Auffassung gerechtfertigt finden müssen, daß zufolge der Vorschriften des Entwurfs hinsichtlich des Rabbiners, der Letztere leicht entweder gewissenlos oder zum Märtyrer werden kann. Auch in seinem sonstigen Bestimmungen hinsichtlich des Rabbiners macht der Entwurf fast den Eindruck einer ihm mißgünstigen Stellungnahme. Auch nach dem Entwurf soll der Rabbiner der Religionslehrer der Jugend sein. Eine Grundlage für die Ausübung des Lehramts bilden naturgemäß die Lehrbücher. Man sollte daher er״ warten, daß die Einführung neuer Religions-Lehrbücher nicht ohne Mitwirkung des Lehrers geschieht. Nach § 77 des Entwurfs aber ist die Einführung lediglich abhänging gemacht von der »Verständigung der Schulaufsichtsbehörde mit dem Vorstände der »Synagogen-Gemeinde« und von der »Anhörung der Provinzialgemeinde«. Die Annahme, daß ja wohl das Einvernehmen des Rabbiners oder des Religionslehrers als selbstverständlich vorausgesetzt sei, scheitert an dem Wortlaut des § 28. Hier sind die Gegenstände genau aufgezählt, hinsichtlich

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