Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 373

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 373 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829819-2829823-2889126--37109-2889261
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Besprechungen. 373 Entwurf jeder Anstellung eine Probezeit vorausgehen muß, deren Dauer 3 Jahre sein, und auf die nur dann verzichtet werden darf, wenn der Anzustellende bereits in einer anderen Gemeinde angestellt war. Diese Ausnahmebestimmung trifft nicht einmal auf einen Rahbmer zu, der bisher im Auslande angestellt gewesen ist: ein solcher muß, und mag er noch so bekannt und anerkannt sein, sich erst der Probezeit unterwerfen. Als Ausländer im Sinne des vorliegenden Entwurfs wird wohl selbst ein nichtpreußischer Deutscher anzusehen sein. Und nun zu unseren preußischen Rabbinern zurück! Ein junger Rabbiner hat einer Gemeinde die drei Probejahre gedient und wird dann im. Alter von 30 Jahren auf 12 Jahre »angestellt«. Nach 10 Jahren bietet sich ihm ein anderes absichtsvolleres Rabbinat, für das er neuerdings auf 12 Jahre angestellt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird sein Vertrag von der Gemeinde nicht verlängert, Gründe dafür brauchen, nicht angeführt zu werden, der Rabbiner wird entlassen. Inzwischen hat er ein Alter von 52 Jahren erreicht, und man kennt den Entlassungsgnmd nicht; kurz es ist nahezu ausgeschlossen, daß er eine neue Stelle als Rabbiner findet. Dann hat er ja aber, so könnte man vom Standpunkt des Entwurfs einwenden, Anspruch auf Ruhegehalt oder Wartegeld (§§ 68, 69). Allein schon das Abhängigkeitsverhältnis des Rabbiners ist für ihn und für das Amt entwürdigend. Ist es nicht menschlich naheliegend, daß der junge Rabbiner, um nicht etwa seinem Vorstande einen Anlaß zur Kündigung zu geben, vor jeder Amtshandlung sich die Frage vorlegen wird, wie der Vorstand sie auf fassen werde? Wäre es nicht erklärlich, wenn er dann sein Verhalten nicht nach seiner Überzeugung, sondern nach der vermutlichen oder gar ausgesprochenen Meinung der Vorstandsmehrheit gestaltet? Hier öffnet sich ein Abgrund für die Verkünder unserer Lehre und für diese selbst. Die Gefahr ist um so drohender, als selbst bei Änderungen des Kultus und des Ritus die Mitwirkung des Rabbiners so gut wie ausgeschlossen ist. Nur ein. Gemeindebe- Schluß ist für die Einführung solcher Änderungen erforderlich und ausreichend, also ein übereinstimmender Beschluß der beiden Gemeindebehörden, und für diesen Beschluß ist in beiden Körperschaften eine % Majorität vorgesehen. Der Rabbiner dagegen hat nur das schon erwähnte ominöse Recht, »gegenüber dem Vor stand e« gehört zu werden, der Vorstand aber kann schwerlich auch nur gezwungen werden, die Ausführungen des Rabbiners der Gemeindevertretung mitzuteilen. Dieser Rechtszustand würde im Verhältnis zu dem bestehenden eine schwere Gefährdung unseres Glaubens bedeuten, wenigstens wie wir unsern Glauben auffassen. Für uns ist die Überlieferung noch ein wesentlicher Bestandteil des jüdischen Glaubens, 24*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.