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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 372

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 372 (sequence 3)
Language
German
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372 Besprechungen, Verschiedenheiten der Wille der Gemeindevertretung der ausschlaggebende sein müsse. Dieser Grundsatz wird Ausnahmen zulassen, wo nach dem Gesetz im Hinblick auf die Bedeutung des Gegen־ Standes für die Gemeinde ein übereinstimmender Beschluß beider Gemeindebehörden für erforderlich erklärt wird, und wo etwa der Beschluß der Gemeindevertretung als gesetzwidrig zu beanstanden wäre. Für solche Fälle gibt es es auch anderwärts, z. B. in der Städteordnung, Analoga, Der vorliegende Entwurf räumt dagegen dem Vorstande ganz allgemein das Recht ein, »binnen drei Monaten nach schriftlicher Übermittelung des Beschlusses (der Gemeindevertretung) bei der Gemeindevertretung gegen den Beschluß schriftlich Einspruch zu erheben«. Erst wenn derselbe Beschluß von der Gemeindevertretung dreimal gefaßt wird, ohne daß inzwischen ein Beschluß im entgegengesetztem Sinne gefaßt worden ist«, soll das Vetorecht des Vorstandes in Wegfall kommen, und auch das nur dann, wenn zwischen der ersten und dritten Beschlußfassung mehr als 7 und weniger als 10 Jahre liegen. Mit dieser Bestimmung würde dem Vorstande eine Machtbefugnis eingeräumt werden, welche im einzelnen Falle geeignet wäre, die Entwickelung des Gemeindelebens zu unterbinden. Für derartige exzeptionelle Vor- Schriften dürfte ein Anlaß auch schwerlich nachweisbar sein. Die präponderierende Stellung des Vorstandes gegenüber der Gemeinde- Vertretung zeigt sich auch im Verhältnis zum Rabbiner. An die Gemein dev ertretung heranzutreten, ist dem Rabbiner nicht freigestellt; nur »gegenüber dem Vorstande« ist ihm in ganz fest umgrenzten Fällen »Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ihm im Einzelfalle gestellten Antrag auch zu mündlicher Äußerung zu geben« (§ 2&). Diese Regelung steht ebensowenig im Einklänge mit der Bedeutung der Gemeindevertretung wie mit der Würde des Rabbiners. Die sonstigen Bestimmungen über den Rabbiner sind aber geradezu geeignet, ihn entweder zu einem willenlosen Werkzeug in der Hand des Vorstandes oder zu einem Märtyrer seines Berufes zu machen. Während bisher die Rabbiner regelmäßig auf Lebenszeit angestellt wurden, wird in dem Entwurf als oberster Grundsatz die An- Stellung, »auf mindestens 12 Jahre« proklamiert. Erfolgt keine Kündigung, dann gilt die Anstellung »als auf die im Vertrage festgesetzte Zeit, mindestens aber auf weitere 12 Jahre, verlängert« (§ 66). Wohlwollend fügt zwar der Entwurf hinzu, daß die Anstellung »auf Lebenszeit erfolgen« könne, Aber offensichtlich ist diese Anstellungsform nur als Ausnahme gedacht, und sie wird voraussichtlich von den Gemeinden, wenn der Entwurf Gesetz werden sollte, auch nur ausnahmsweise betätigt werden. Dazu kommt noch, daß nach dem

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