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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 371

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
[Rezension]
Date
1909-01-01
Page
Seite 371 (sequence 2)
Language
German
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Besprechungen. 371 gane der Synagogengemeinde sind der Vorstand und die Gemeinde« Verwaltung« (§ 4). Wahlberechtigt zur letzteren sind »alle volljährigen selbständigen Gemeindemitglieder«, welche mindestens ein Jahr im Bezirk wohnen, »zu den direkten Steuern veranlagt sind und die von ihnen für die drei vorhergehenden Steuerjahre zu entrichtenden direkten Steuern , . . entrichtet haben« (§ 7). Die Bestimmung enthält einen wesentlichen Forschritt gegenüber dem bisherigen Rechtszustande insofern, als auch den weiblichen selbständigen Gemeindemitgliedern das aktive Wahlrecht eingeräumt ist, und als die Zahlung der direkten Steuern nicht die notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes bildet. Denn Gemeindemitglieder, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 1800 Mark heranzuziehen sind, können von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatz als die höher veranlagten Mitglieder herangezogen werden (§ 48 Abs. 2). Insoweit diese Vergünstigung, gewährt wird, sind also die Steuern von dem betreffenden Mitgliedern nicht mehr »zu entrichten«. Das Mitglied bleibt dessen ungeachtet zur Steuer veranlagt. Da aber eine Pflicht zur Entrichtung nicht besteht, so schadet ihr auch hinsichtlich des Wahlrechtes nicht die Unterlassung der Entrichtung. Das passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung und in den Vorstand ist zwar nicht in gleicher Weise den Frauen gewährt (§§ 9, 19); indessen vermögen wir hierin einen Mangel nicht zu erblicken־ Erfreulich wirkt ferner die Bestimmung, daß der einzelnen Gemeinde die Möglichkeit freigestellt wird, zur Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Noch freudiger hätten wir es begrüßt, wenn diese Möglichkeit zur gesetzlichen Notwendigkeit erhoben worden wäre. Wir dürfen uns der Erkenntnis nicht verschließen, daß die Verhältniswahl als der relativ gerechteste Wahlmodus die Zukunft für sich hat. Viel weniger können wir uns andererseits für die Einführung besoldeter Vorsteher erwärmene deren Anstellung der Entwurf gleichfalls der einzelnen Gemeind, freistellt. Auch in dieser Hinsicht ist die Überlieferung ein Faktor, dessen Bedeutung für die Gemeinde und für das Amt eines Vorstehers nicht zu unterschätzen ist. Es will uns dünken, als ob mit der Schaffung eines besoldeten Vorsteheramts, insbes. neben dem unbesoldeten, das eine oder das andere Schaden leiden könnte. Unbedingt unannehmbar scheint uns aber die Verteilung der Befugnisse zwischen Gemeindevertretung und Vorstand (§ 24 Abs. 2). Die Gemeindevertretung repräsentiert den Willen der Gemeindemitglieder und wählt ihrerseits erst den Vorstand. Logischerweise sollte man darnach annehmen, daß bei etwaigen Meinungs« 24 Monatsschrift, 53. Jahrgang,

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