Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 370 (sequence 1)
- Language
- German
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370 Besprechungen״ Entwurf eines Gesetzes betreffend dis Verfassung der jüdischen Religionsgesellschaft in Preussen. Zweite Lesung. Herausgegeben von der Kommission des Verbandes der deutschen Juden und des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes. 28 S. Fo!.*) Die Reformbedürftigkeit der Judengesetzgebung in Preußen ist anerkannt. In den verschiedenen. Gebietsteilen sind die Bestimmungen über die Organisation der Judengemeinden völlig verschieden. Es fehlt an einer Vertretung der Juden in ihrer Gesamtheit, und die Vor- Schriften für die einzelnen Gemeinden entsprechen nicht mehr der Entwicklung, die die Verhältnisse der Juden im Laufe des 19. Jahrhunderts in politischer, sozialer und religiöser Beziehung genommen haben. Das gilt insbesondere von dem Judengesetze vom 23. Juli 1847, das noch im größten Teile Preußens in Kraft ist. Auf Veranlassung des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes hat deshalb Geh. Rat Prof. Dr. Heinrich R osi n-Freiburg i. Br. vor drei Jahren versucht, die Rechts- Verhältnisse der Juden in Preußen in einem der badischen Gesetzgebung nachgebildeten Entwurf der Regelung nahezubringen. Die Arbeit fand nicht ungeteilten Beifall. Eine von dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde und dem Verband der Deutschen Juden eingesetzte Kommission hat einen neuen Gesetzentwurf in zwei Lesungen beraten, deren Ergebnis jetzt in dem »Entwurf eines Gesetzes betreffend die Verfassung der jüdischen Religionsgeseilschaft in Preußen» vorliegt. Schon der Name läßt erkennen, daß der Entwurf die bisher entbehrte Vertretung der jüdischen Bevöllkerung Preußens als solcher zu schaffen bestrebt ist und daß das in Aussicht genommene Gesetz eine einheitliche Rechtsquelle für die in Preußen lebenden Juden in ihrer Gesamtheit zu werden bestimmt sein soll. Diesen Zweck sucht der Entwurf zu erreichen durch die Bildung von Selbs'tverwaltungskörpern in den Synagogen-, in den Provinzialgemeinden und in der Landesgemeinde. Die Synagogengemeinden sollen örtlich regelmäßig sich mit »den politischen Verwaltungsbezirken« decken und stets alle in ihrem Bezirke wohnenden Juden umfassen. Ausgenommen bleiben die auf Grund des Ges. v. 28. 7. 1876 aus der Synagogengemeinde ausgetretenen Juden (z. B. Adass jisroel in Berlin) und diejenigen, welche von den Befugnissen des Ges. v. 21. 3. 1899 betr. die Synagogengemeinde- Verhältnisse in Frankfurt a. M. Gebrauch gemacht haben (§ 1). Or- *) Der Gesetzentwurf ist inzwischen in einer Tagung der im Gemeindebunde vereinigten Synagogengemeinden abgelehnt worden. Da indessen eine Umarbeitung in Aussicht genommen ist, so sind die nachfolgenden Ausführungen noch aktuell.