Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Jagd, Fischfang und Bienenzucht bei den Juden in der tannäischen Zeit
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 326 (sequence 24)
- Language
- German
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326 Jagd, Fiscnfang und Bienenzucht bei den Juden. für die erste Auffassung, womit auch das römische Recht1) übereinstimmt. Der Jurist Ziebarth bemerkt zur römischen Quelle2): »Befremdend bleibt es für uns, daß der Grundherr dem ertappten Wilderer die Beute nicht abnehmen durfte, ja, daß er sich an wohlerworbenem fremden Eigentum vergriff, wenn er es tat«. Sobald das Tier sich selbst befreit hat, ist es wieder herrenlos und kann nach römischem3) Recht von jedem anderen »okkupiert« werden, nicht aber nach syrischem4) Recht. Der babylonische Talmud macht bei der Erklärung der angeführten Mischnahstelle einen Unterschied zwischen den Jagdgerätschaften5). Geräte, die einen Hohlraum6) haben, verschaffen das Eigentumsrecht7) an dem gefangenen Tier, im Gegensatz zu denjenigen Geräten, die keinen Hohlraum haben8). Nach dem jerusalemischen Talmud kommt es auf die Größe9) ג) Dig. 41, I, 55 (Mommseu II, 499, 25 ff.). 2) Angeführt bei v. Kayser 42, Ziebarth, Forstrecht 287 f. 3) Dig. 41, I, 3 (Mommsen II, 487, 16 f.) cum vero evaserit custodiam nostram et in naturalem libertatem se receperit, nostrum esse desinit et rursus occupantis fit. ף Nomocanon a. a. O. והו דצאד צידא דלו דילה הו ואפן פלט מן אידה או מן פחה ואפן הו צבינאית שבק לה די־לה הו ולו דהו תסב לה. הא גייר הו דמחרר חמרה מן פולחנא דילה הו ולו דכל דכסב לה. 0) b. Git, 61 a: באוולי ואוהדי כולי עלמא לא פליגי בי פליגי בלחי וקוקריי. 6) Z. B. Netze, vgl. Raschi z. St. י) Sodaß bei dem Herausnehmen aus Netz oder Falle ein Diebstahl vorliegt. 8) Z, B., wenn sich Fische an Angeln festgebissen haben. Vgl. auch die Tosafoth von Jesaia de Trani z. St. Nur in diesem Falle besteht eine Kontroverse zwischen den Weisen und R. Jose, im ersten Falle ist der Dieb auch nach der Ansicht der Weisen schuldig. 9) ]'. Qit. V, 47 c: [ד,דא דאת אמר באילין דברבתא אבל באילי דקיקתא נמאן דאיגון בגו בייתיה. Nach einer Auffassung des Korban Haedah bezieht sich diese Erklärung nicht auf die Fanggerätschaften sondern auf die Tiere selbst. Große Tiere, die Leichter als die kleinen den Schlingen und Netzen sich entwinden, gehen nicht in den Erwerb über, während bei kleineren Tieren dies der Fall ist.