Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 53 (1909)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Jagd, Fischfang und Bienenzucht bei den Juden in der tannäischen Zeit
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 23)
- Language
- German
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Jagd, Fischfang und Bienenzucht bei den Juden. 325 dem Wilde nachstellen konnte«, wird ausdrücklich gesagt. Wilde Tiere und Vögel im Freien sind herrenlos »1»הפקר) und werden Eigentum desjenigen, der sie zuerst in Besitz nimmt2 *). Das syrische Recht weist dieselbe Be- Stimmung auf8). Der Eigentumserwerb ist auch schon dann vollendet, wenn das Tier so gefangen ist, daß es aus Falle oder Netz nicht mehr entrinnen kann4). Zu diesem Schlüsse berechtigt uns folgender Gedankengang einer Mischnahstelle5): Die Entwendung von Tieren aus fremder Falle gilt zwar als Diebstahl5), ist aber straffrei und verpflichtet weder zur Herausgabe noch zum Ersätze. Hingegen liegt nach Rabbi Jose ein richtiger Diebstahl6) vor, für den das Gericht dem Schuldigen den vollen Ersatz und außerdem noch ein Fünftel7) des Wertes als Strafe aufzuerlegen hat. Die Halacha entscheidet sich ף b. Sanh, 49a מד, מדבר מו&קר לכל u. Maim. a. a. O. § 2. -) Maim. ibid. I, § 1 וכל ד,קודם בחן זכה; Digesta ibid. (Mommsen II, 487, 11) L. 3. Quod enim nullius est, id ratione naturali occupanti conceditur. 8) Nomocanon Gregorii Bar Hebraei, ed. Bedjan (Paris 1898), Kap. 35, sectio 2, S. 461. כל דמתתדוייב לצידא או בדוכתא אליצתא מצא דכפוק מכה חבש לה או משרא לה או קא/ן גפה הילה הוא צידא הו. בדגון* הו דזדב צידא בדוכתא אליצתא ופלט מכה ואחרין נסב לה דהו תסב הו ולו דהו חרבה. ואפן הילה הות דוכתא הי׳ אליצתא דורבה בה. 4) Auch im syrischen Recht: וצידא דנפל בפהא דאנשדילה הו והו דצלא פהא. 5) Git. V, 8. <5) Wir wählten nach unserem Sprachgebrauch für ,מלד die freie Übersetzung »Diebstahl« statt wörtlich »Raub«, weil das deutsche Wort Raub den Charakter des gewaltsamen Entreißens an sich trägt. Das israelitische Recht nennt die rechtswidrige Entwendung und Zueignung einer fremden Sache immer einen Raub טלה, wenn sie öffentlich geschieht, hingegen Diebstahl גנבה, wenn sie heimlich geschieht. Vgl. hierzu S. Mayer, Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer mit Rücksicht auf die neuen Gesetzgebungen in Parallelen dargestellt. IL Teil (Leipzig 1866) § 163. 7) Leviticus 5, 23 f., auch Maim. Mischnahkoinmentar z. St.