Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 3 · p. Seite 273

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 3
Article
Leviticus XXVII im Lichte des Talmud
Date
1909-01-01
Page
Seite 273 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829819-2829823-2889118--37003-2889163
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Leviticus XXVII im Lichte des Talmud. 273 ständnis viel Wertvolles zu Tage gefördert worden. Was aber das Wesen der Aequivalente selbst betrifft, welcher Zweck und welches Motiv ihnen zu Grunde liegt, und nicht zuletzt, was am interessantesten sein dürfte, in weicher Form sie zur Anwendung kamen — darüber ist erst aus den Verhandlungen der Tradition Verständnis zu schöpfen. Und um so wichtiger ist es, ihre Durchführung in praxi genauer zu kennen, als sie dem Buchstaben nach nicht nur in das Eigentum, sondern auch in das private Leben tief einzugreifen schienen (Vgl. V. 29). Aus dem Umstande, daß die Aequivalente mit Neder eingeleitet wurden1), neigte man zu der Auffassung hin, daß sie nichts anderes als eine Art Gelübde wären. Sowohl die alten und neuen Kommentare und die Archäologieen von de Wette, Hoffmann, Hüllmann etc. bis auf die neuesten von Nowack und Benzinger, als die specieljen Encyklopädieen für das biblische Altertum reihen sie In die Rubrik des Gelübdewesens ein. Von dem im ganzen Altertum herrschenden religiösen Brauch, sich die Gottheit durch ein Gelübde zu verbinden, war schon in der heiligen Schrift die Rede. Von dem Gelübde an, welches Jakob ablegte, im Falle seiner glücklichen Heimkehr ein Heiligtum in Beth-el zu errichten und an dieses Heiligtum den Zehnten seiner Habe ahzjzgeben (Gen. 28, 20 ff), bürgerte sich das Gelübdewes.en in das Volksleben ein und wurde gang und gäbe. Es wurde auch in der Gesetzgebung berücksichtigt. Das Gesetz mahnt zwar nicht zur Ablegung desselben; vielleicht um die Freiheit des Menschen nicht zu beeinträchtigen, wird das Gelübde weder gefordert noch dazu geraten. Durch die ausdrückliche Erklärung: »Es sei keine Sünde, das Geloben zu unterlassen«2), erscheint das Gelübde nicht einmal als etwas verdienstvolles. Allein wenn ein Gelübde einmal ausgesprochen 0 v. 2: \יש כי יפל* נדר בערכך נפשות לד*♦ 2) Dtn. 23, 23. Vgl. auch Prov. 20, 25; Koh. 5, 4. Monatsschrift, 58. Jahrgang. 18

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.