Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 492 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829811-2829816-2888517--36399-2888636- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
492 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung•. delsmann mehr aufgenommen. Alle Knaben, die zurzeit der errichteten Normalschule »das löte Jahr erreicht haben, dürfen noch dem Handel ausschließend gewidmet werden«, wo aber das älteste Kind erst 6 Jahre alt ist, und bei später sich Verheiratenden darf nur ein Kind zum Handel greifen. Freiwillig sich meldende Juden dürfen »bei allen unseren Regimentern und Korps angenommen werden;« männliche Kinder der neu einziehenden Familien müssen sich vom Militär loskaufen. 1830 beginnt die persönliche Militärpflicht Aller. Die Kinder sollen ebenso wie die Christliehen die Normalschule (s. oben) besuchen und außer der Religionslehre an allem Unterricht gleichen Anteil nehmen. Von 1816 ab soll Niemand Bürger oder Beisaß oder auch nur in Polizeischutz genommen werden oder Heiratserlaubnis erhalten, der nicht ein Attest dafür beibringt, »daß er die vorgeschriebene Zeit in den Normalschulen nützlich zugebracht habe«. Dagegen sollen ebenfalls von 1816 ab die, welche die Rechte* Medizin, Chirurgie oder die mathematischen Wissenschaften hinlänglich erlernen »zu Advokaturen, Phisikaten oder sonst angemessenen —jedoch die Administration des Landes nicht unmittelbar betreffenden Stellen« zugelassen werden. Auf den Universitäten sollen in den ersten 10 Jahren 12, in den folgenden immer 6 Stipendien »für Unbemittelte aus den jüdischen Einwohnern aus den Landeskassen fundirt werden.« Der Vater »aus der dermaligen Generation«, der einen seiner Söhne zur Kultur des Landes gehörig angeführt hat, soll das halbe Schutzgeld, wer mehrere dazu bildet, das ganze für seine eigene Person und die Hälfte der Schazung für diese Söhne während acht Jahren nachgelassen bekommen.« Da die echte mosaische Lehre nichts enthält, was dem Wohl des Staates und seiner Glieder zuwiderläuft, so wird dem Juden nicht allein freie Ausübung der Religion gestattet, sondern ebenso wie den Gemeinden der drei christlichen Religionen die Erlaubnis zum Bau neuer und mehrerer Andachts- oder Bethäuser bemessen — aus eige-