Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 491 (sequence 19)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 491 »scher Hinsicht ,erzeugt und durch das Bemühen der »Juden erhalten und verewigt worden ist, als eine bes on- »dere Nation im Staate zu bestehen, erklären »wir* daß die jüdischen Glaubensgenossen unserer Rhein- »pfalz sich eben so gut wie die Kristen zu Bürgern ■ quält- »ficiren können, bestimmen aber: daß die Juden, um als »Bürger angenommen werden zu können, sich gleich den »Kristen zur Erfüllung aller bürgerlicher Pflichten befähiget »haben müssen, und verordnen zur Erwirkung dieses letz- »teren wie folgt«. Zehn Paragraphen hat der Entwurf, von denen § 1 ihnen alle bisherigen Gerechtsame und Freiheiten zusichert »als nicht durch nachfolgendes anderes bestimmt wird.« Sie erhalten gleiche Rechte hinsichtlich der Erbauung und Erwerbung von Häusern in Städten wie auf dem Lande, (Absonderungsvorschrift und Auslösungsrecht wird aufgehoben), Äcker, Wiesen und Weinberge sind auf die Morgenzahl begrenzt, die sie zu eigenen Unterhalt brauchen oder mit eigenen Leuten bauen, bis sie im ällgemeinen sich dem Ackerbau gewidmet haben werden. Alle ordentlich erlernten Gewerbe, Handwerke und Künste dürfen sie betreiben. Die Zünfte dürfen jüdische Lehrjungen annehmen, und Juden mit christlichen Gesellen arbeiten. Da Juden noch nicht am Verteidigen und an der Verwaltung des Staates teilnehmen können, soll als »Schadloshaltung«, dem Staate das bisherige Schutzgeld weitergezahlt werden. Wer als Bürger in Pflicht genommen wird, der steht in Abgaben und bürgerlichen Freiheiten und Vorzügen den christlichen Untertanen gleich, außer daß »Atment der gegenwärtigen Generation« versagt und erst denen, die zu persönlichen Militärdienst geeignet sind, gegeben wird und die Teilnahme an der öffentlichen Staatsverwaltung, bis alle jüdischen Einwohner die Bürgerannahme erhalten haben. Leibzoll und Taschengeleit wird für inländische und fremde Juden sofort aufgehoben. Das dem Juden gewährte Handelsmonopol wird aufgehoben. Kein fremder Jude wird als Han-