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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 493

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 493 (sequence 21)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 493 nen Mitteln sich die »dermal vorhandene Anzahl Rabiner nebst Einem Oberrabiner, jedoch nur für Stadt und Land zu unterhalten«, die nach 1820 nur aus den im Lande befindlichen Gelehrten gewählt werden dürfen, und von nun an schon unter unsren unmittelbaren Befehlen in Hinsicht der kirchlichen Polizei stehen, wie die geistliche Obrigkeit der christlichen Religion. Ihr Wirkungskreis wird lediglich auf den Unterricht in der Religion (für die Jugend auch in deutscher Sprache) und dasjenige, was diese letztere betrifft, beschränkt und ihnen befohlen, alle Geburten, Verehelichungen und Sterbefälle aufzuzeichnen. Binnen Jahresfrist sollen ihre sämtlichen Kirchensatzungen und ein für den Unterricht der Jugend geeigneter kurzer Inbegriff der jüd. Religion vorgelegt werden. Jeder soll in seinem bürgerlichen Leben aber den Vorschriften seines Glaubens nachkomm en, wie der Staat das Recht hat, von jedem Menschen zu verlangen, der sich in einer bürgerlichen Gesellschaft befindet und sich zu einem gewissen Glauben bekannt hat. Da damit das gesellschaftliche Band aller Untertanen enger geknüpft und — außer was die Religion eines jeden Teiles verlangt — äußere Absonderung verschwinden gemacht werde, so sollen auch die Unterscheidungen in den Zivil- und Polizeigesetzen aufhören, die jüdischen Einwohner denselben Zivil- und Kriminalgesetzen bezüglich des Wuchers wie die Christen unterworfen sein, der Eid bei ihnen gleiche Kraft habe, sie im Handel nicht mehr und nicht weniger als Christen beschränkt sein, die Jugend deshalb nicht früher Handelschaft treiben dürfen, als bis sie zu bürgerlichem Gewerbe angenommen ist. Die Eitern sind für sie verantwortlich. Die Neuverheirateten bleiben nur noch während der nächsten zehn Jahre ein Jahr bei den Eltern. Sie dürfen auch weiter unter obrigkeitlicher Bestätigung sich Vorsteher wählen, jedoch unter 20 Familien nur 1, unter 40, 2, unter 80 nur 4, über 120 endlich 6. Die Gewählten haben dieselben Eigenschaften wie bei Besetzung der Ge-

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