Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 490

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 490 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829811-2829816-2888517--36397-2888634
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

490 Die Vorarbeiten für die badische Juderigesetzgebung. am Sabbate :1bürgerliche Handlungen gebieten oder einen Teil der Feiertage zu Werktagen ^madhen, bleibt nür die Sanktionierung des tit. 11 § 30 ׳und 31 des preussisehen Landrechts. »Der Anhänger einer Religiorismeinüng, welche »Ausnahmen von gewissen Gesezen verlangt, *kann zwar »nicht gezwungen werden, etwas gegen seine Überzeugung »zu thun, dahingegen muß er sich jedoch auch gefallen »lassen, jene nachtheiligen Folgen zu erleiden, welche »die Geseze mit ihrer Unterlassung* verbunden«. Er erklärt, daß die Juden den Christen ganz gleichgestellt werden können und müssen. Da sie aber noch nicht auf der Höhe körperlicher und geistiger Bildung stehen, daß sie sofort unbedingt Bürger werden könnten, hat der Staat ihre Regenerierung ohne jeden Zeitverlust zu bewirken und soll bis dahin Fremde nicht zulassen. Er schließt mit den Worten Mendelssohns gegen Michaelis: »Glaubt man nehmlich, die vorgegebenen Laster der Juden wären so tief eingewuchert, daß sie nur bei der dritten oder vierten Generation verschwinden können? Gut dann! so fange man sogleich an: denn dies kann kein Grund sein, die große bürgerliche Verbesserung um eine Generation weiter hinauszusezen, weil man ohne dieselbe nie eine Generation gebessert sehen wird, und das einzige, was man dabei nicht erlangen kann, ist Ersaz der Zeit.« Der Entwurf einer höchstlandesherrlichen Erklärung in betreff der Juden in der Rheinpfalz wird eingeleitet : »Überzeugt, daß die reine jüdische Religion der Erfüllung »der Pflichten eines nüzlichen und treuen Staatsbürgers »keine Hindernisse seze und daß die bis anhero ange- »trofferie Verschiedenheit der Gebräuche im bürgerlichen »Leben zwischen den kristlichen Einwohnern und den »Juden in unserer Rheinpfalz nur durch das unglükliche »Zusammentreffen vernach 1 äßi gt er Erziehun g, »Mangel an Duldung, und schiefer Begriffe »über Lebensregeln in moralisch- und phisi-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.