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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 489

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 489 (sequence 17)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung, 489 auf Erfüllung der Bürgerpflichten. Die zu große Zahl der Feiertage ist »ein Hindernißmittel gegen die Thätigkeit«. Auch bei den Christen ist deshalb ein Teil der Feiertage teils aufgehoben, teils zu halben gemacht worden. Das wird auch bei den Juden geschehen — jedenfalls gibt das keine Kollision. Vom Sabbat will man dartun, daß der Jude weder häusliche Arbeit verrichten, noch auch zu einem bürgerlichen Zweck arbeiten dürfte, »als wenn es die Rettung eines Menschenlebens gilt«. Aber Mendelssohn sagt, daß der Jude »nicht sehr verlegen sei, die Hindernisse zu überwinden, welche ihm die »strengen Geseze des Sabbaths in den Weg legen«. Aus dem Gesetzbuch ersieht man, daß »der von Moses bestimmte Sabbath ein Tag der Erhohlung »und der Freude war, dessen Feier weniger in dem Unter- »richte der Religion bestand, als in dem Absingen der »Lobgesänge Gottes, in Aufführung religiöser Tänze und im »Genüsse der Süßigkeiten des geselligen Lebens«. Michaelis, der »der furchtbarste Gegner der jüdischen Verhältnisse ist,« weist in seinem mosaischen Gesetze nach, daß die Arbeit 4er Sklaven die einzige am Sabbath verbotene Beschäftigung ist. Daher stört der Sabbat die Bürgerpflichten nicht. So ist auch der Kriegsdienst nicht verboten. Gegen die reservatio mentalis und Kol nidre ist Michaelis der Nothelfer, der das abwehrt. Das frühe Heiraten ist durchgängig eingeführt, dadurch vermehren sich die Juden mehr als die Christen, aber dadurch leidet »das Organische der jüdischen Eltern und Kinder«; doch ist es nur »in den mosaischen Polizeiordnungen« begründet. Überdies solange der Jude bleibt, wie er bis jetzt war, erfordert seine physische Konstitution eine frühere Verheiratung. Da das mit der Religion nichts zu tun hat, braucht der Gesetzgeber nur die Rücksichten zu nehmen, welche bei den Christen eingetreten sind. Kollision der Religion und der Bürgerpflichten ist folglieh nicht zu besorgen. Gegen die, welche sich trotzdem staatliche Verordnungen nicht wollten gefallen lassen, welche

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