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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 487

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 487 (sequence 15)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung 487 ein Vaterland findet, dann wird auch in ihm wieder jene »Anhänglichkeit an seinen Wohnort erwachsen, die Furcht »und Resignation in einen todten ähnlichen Schlaf zu versenken vermochten.« Die Absonderung der Juden in bestimmten Gegenden der Stadt wird mit ihrer Unreinheit begründet, dadurch wird wohl der Christ vor Unangenehmem bewahrt, der Jude verliert aber das Vorbild der Reinlichkeit und wird an seiner Gesundheit geschädigt. Dagegen will er Feldbesitz nicht zulassen; der Jude hat nicht die körperliche Befähigung; er würde nur soviel bauen, als er braucht, und wenn er Vorteile durch seinen Handelsgeist entdeckt, wird er die Zahl seiner Äcker nur allein nach seiner Spekulation vermehren. Der Christ würde »blos zum Werkzeug der Produktion gebraucht werden.« In Bezug auf Handwerk soll der Jude gleichstehen, da hierbei »Qualificirung und nicht Geld« das Mittel bildet. Sobald der Jude an allen Lasten der Gemeinde teilnehmen kann, soll er wie die christlichen Fremden nach Erlangung des Bürgerrechtes auch an den Gemeindegütern (Alimenta Allmend) Anteil erhalten. Die Juden, die schon 1000 Jahre keine Verfassung haben, sind in staatlicher und bürgerlicher Hinsicht als Schüler anzusehen, die nicht sofort an das »Ruder« des Staates kommen können, der sie eben aufgenommen hat. Also Ausschluß von der Verwaltung und den sogenannten Ehrenstellen. Nun wendet er sich der dritten Frage zu: Ob und worin die Erfüllung aller Bürgerpflichten eine »Kollision zwischen diesen und der Form der jüdischen Religion wirk- »lieh veranlaßt«, und »ob der Staat ein unbedingtes Recht »habe, auch dann die Juden den Christen in bürgerlicher »Hinsicht zu assimiliren, wenn eine solche Kollision »zwischen Bürgerpflicht und Religionsgebräuchen vorhanden »sein könnte.« Von § 24 ab wird dies eingehend erörtert. Einleitend bemerkt er: »der Hauptbedingungen aller Reli- »gionen, sohin auch der jüdischen sind fünf, und sie bestehen

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