Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 486 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 85% known words query
- IRI
…/2829132-2829811-2829816-2888517--36393-2888630- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
486 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Übung, ungefährdeten Besitz und ungestörten Genuß alles dessen, was rechtlicher Erwerb'verschafft hat und endlich Teilnahme »an jenen relativen Voftheilen, welche die jedesmalige Form der Verfassung darbietet«.!Bisher war der Gottesdienst nur geduldet. Das Vorrecht der Christen floß aus Artikel 7 § 2 des westphäliSchen Friedens: Sed praeter religiones ״stipränominatas ׳riullä alia in Säcro Imperio Romanb recipiatur vel toleretur«. Das %ar : von den Kriegführenden für ’ihre Bekenntnisse festgestellt worden. »Mit Emporkunft allgemeiner Toleranz« muß ein Gesetz verschwinden, dessen sich die Vernunft schämen muß; Zudem sei die Bestimmung nur für temporär 'angesehen worden nach Art. V. § 31: et haec omniä Semper et übique observentur eo usque, donec de religiöne vel universaliter vel inter Status immediatos eörumque Subditös mütuo cbnsensu aliter erit conventum, ne quisquäm ä quocunque ulla ratione aut via turbetur«. Er äußert sich sehr schärf dagegen, daß dazu überhaupt ein Gesetz erfordert sei: »und »wäre man nicht von dem . Irrsatze, ausgegängen, daß M erische n und Staaten für Religionen und Wahrh eiten gemacht seien, dann würden wir zwischen Wahrh e it und M e n s ch, und zwischen R e 11 g i o n und Staat, nie eine Collision erblickt haben.« Der Christ nahm als Eroberer gegenüber dem umherirrenden Juden Vörrechte in Besitz und Genuß in Anspruch 1. die durch Gesetz aufgehobenen »Expulsionsdekrete«, 2. »das Auslösungsrecht aller beweglicher Güter in einem gewissen Zeiträume« und 3. »die exclusion in Treibuhg der Gewerbe und Handwerke*. In neuerer Zeit werden 'dafür geltend gemacht die »Unreinlichkeit der Juden in ihrem Häuslichen«, welche den Christen!unangenehm ist, daß die Juden in körperlichen Arbeiten ungewöhnt, ihr Feldbau die Gesamtheit schädigen und die Christen beengen würde, (die Felder zu Handelsspekulationen mißbraucht) und die Zunftverfässung die Juden äussehließe. Und wenn der Jude