Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 485 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 485 »im Ganzen also die wesentlichsten Mittel fehlen, um das »zu werden, was der Krist sein kann.« Da die Geschichte zeigt, daß die Juden früher Ackerbauer und tapfere Krieger waren, so können sie wieder so werden, wenn die Verhältnisse sich ändern. »§ 11. Den Verfolgungen aller Art und ohne Er- »holungsfrist ausgesetzt, hatte der Jude länger, als 1000 »Jahre hindurch darum nirgends ein Eigenthum, weit er »unstät und flüchtig sein mußte. Mit der Anhänglichkeit »an Grund und Boden, gieng der Trieb zur Kultur dieses »Bodens verloren, mit der Entbehrung alles Antheils an den »bürgerlichen Vortheilen und Gesezen aber jene Anhäng- »lichkeit, welche den natürlichen Trieb zur Aufrechthaltung »der lezteren erzeugt. Vorliebe zum Handel und Wucher »nahm in dem nämlichen Verhältnisse zu, als die Staaten die »Worte: Jude und Abgabe als Synonima betrachteten, und das »Bestreben natürlich ist, bei grosen Bedürfnissen sich immer »fester an jene Erwerbsmittel zu ketten, welche den mög- »lieh grösten. Gewinn auf die möglichst leichte Art ver- »sprechen.« Da sie aber noch nicht im stände sind, die Bürgerpflichten in vollem Umfange zu erfüllen, können sie noch nicht aller Vorzüge teilhaftig werden. Da sie weniger Kraft haben, müssen sie mehr Geld geben. Darum sollen sie zum Kriegsdienst auf ihre Kosten Stellvertreter stellen. Sobald nur die allgemeine Verteidigung des Landes bezweckt wird, muß der Jude gleich mit dem Christen sein. Da ihm auch die Kenntnisse und Wissenschaften fehlen, durch die der Christ an der Verwaltung teilnimmt, muß er mehr Abgaben geben, also größeres Vermögen bei der Zulassung haben. Die indirekten Abgaben aber seien gleich. Niederlassen soll er sich im ganzen Lande da dürfen, wohin er seinem Gewerbe nach gehört. Der Kaufmann, Professionist und Gelehrte in den Städten, der Ackersmann in den Dörfern, die ohne Gewerbe von ihren Renten leben, überall. Rechte sollen sie erhalten: Freie Religions-