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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 479

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 479 (sequence 7)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 479 Die fünfte Schädlichkeitsquelle haben ihm wieder die Berliner, besonders Bendavid, erfunden im sinnlosen Hasse des Talmud und der unsinnigen Gegenüberstellung »des von den Talmudisten erfundenen sinnlosen ceremonial Gesetzes, welches« (und das ist wirklich wahr) »eine Amalgamirung mit den Christen unmöglich macht« und »der altmosaischen Religion«. Nun weiß er aber, daß sehr viele Familien mit »Gros- und Detailhandel«, mit Bankgeschäft, mit Kunst und Wissenschaft und »mit Gewerb sich abgeben«, ihre Bücher in deutscher Sprache führen, Kinder teils von Privatlehrern, teils in christlichen Schulen unterrichten lassen, sie auf die Universität schicken — »da viele unter ihnen »von Judenthum und Irreligion gleich weit entfernt sich »mit der Nothwendigkeit der Glaubenspflicht an Gott und »die Unsterblichkeit begnügen, und die talmudistische Al- »fanzereien verachten« — will er »nach dem Grad ihrer Fähigkeit, die bürgerlichen Pflichten zu erfüllen« sie entweder schon wirklich der bürgerlichen Gesellschaft einverleiben, oder sie dazu vorbereiten, und nach und nach erheben. Dazu schlägt er vor: die religiöse Erziehung von der bürgelichen zu trennen, für beide Privatlehrer nicht zuzulassen, sondern die Kinder in die öffentlichen Landesschulen aufzunehmen, das Schachern unter Gefängnis bezw. Zuchthausstrafe zu verbieten und keine Klage daraus zu gestatten. »Schon die Rechtspolizeiverordnung vom Jahre 1530 tit. 27 gebietet: nicht mit verbotenem wucherlichen Kauf, sondern mit ziemlicher »Hanthierung und Handarbeit sollen sie sich ernähren«. Eingeräumt muß ihnen werden das Recht unbewegliches Eigentum zu besitzen, Wissenschaft und Künste, Handwerk, Manufakturen und Fabriken und regelmäßigen Handel zu treiben. Bedingung sind die Annahme bleibender Familiennamen, die Führung von Geburts- und sonstigen Registern durch die Vorsteher und Handelsbüchern nur in deutscher Sprache, was schon die Verordnungen vom 28. Januar 1746 und 6. Februar 1740

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