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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 4 · p. Seite 474

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 4
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 474 (sequence 2)
Language
German
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474 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. »thänigst bitten, so wie die Concession v. 23. Maerz 1717 »§ 10 und v. 27. July 1744 § 12 festsetzen, der Judenschaft »ihrer Gewohnheit nach zu heurathen um so mehr gnädigst »zu erlauben, als das jüd. Gesetz aus guten Gründen frühe »Heurathen einschärfet und zur Pflicht macht. (Es erleichtert und ist billiger, wenn der Vorstand nach Zugehen des Schutzbriefes dem Rabbiner die Kopulation erlaubt und nicht erst die christl. Obrigkeit.) § 20. »Der § 16 aber uns, was der Staat seinen jeden »Unterthanen schuldig ist, zusichert, nur dieses beifügen, daß »man nichts desto weniger Auszeichnung an öffentlichen »Orten und sonsten gegen unsere Religionsverwandte »sich heraus nimmt, die Juden ausschließt, und diese »Ausschließung selbst durch Anschlagszettel öffentlich »bekannt macht, und um nachdrucksame Remedur gegen »solche, die Judenschaft kränkende und die Höchst- »landesherrliche Absichten offenbar zuwiderlaufende Vor- »Schriften bitte.« § 22. »Wann aber der § 18 uns gleiche Rechte und »Freiheiten mit den Bürgern einräumt, insoweit die örtliche »Erläuterung keine Ausnahme festsetzet, so ists konzessions- »widrige Kränkung, daß dem Mannheimer Schutzjuden wegen »Betreibung der Kuhweide zweimal soviel Waidegeld äbge- »nommen wird, als der Christ oder Wiedertäufer zu entrich- »ten hat...« § 28 enthält die Bitte beizufügen, 1. der Judenschaft die freie keiner Auslösung noch Abtriebrechten unterworfene Erwerbung unbeweglicher Güter, die Erlernung und den Betrieb aller freien Künste, Wissenschaften und Handwerke einzuräumen. 2. Dem Vorstande eine eigene Unterpolizei über die Gemeindeglieder, die Jugend und Fremde zu gestatten. § 24 ׳— »allein die Entstehung der Gesetze, worauf diese Ausschließung sich gründet, fallen in ein Zeitalter, »wo das allgemeine in mehr als einem Falle durch Neben-

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