Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 473 (sequence 1)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Jndengesetzgebnng in den Edikten 1807—1809. Von Adolf Löwin. (Schluß.) Handelsbücher sind überall in teutscher Sprache ein״ geführt. Die Ehepakten sollen hebräisch bleiben und die beglaubigte deutsche Übersetzung vom Stadtrat protokolliert werden. Die Begründung lautet: »Als in mehreren Fällen »die abschliesenden Theile _ der teutschen Sprache nicht »kundig sind, die Abfassung von Urkunden in einer;den ab- »schliesenden Teilen fremden Sprache nur Misverständnisse »erzeugt.« Da damit die wenigen Fälle, in denen Franzosen sich dort verheirateten, nicht wohl gemeint sind, ist dies ein wichtiges kulturhistorisches Dokument! Ebenso: §17: »Der »§ XIII bestimmt im 1. u. 2. Absatz das Alter, vor dessen »Erreichung der Schutzverwandte ohne Dispensation sich »verehelichen soll, und weiset ihn an, die Heuraths Erlaubniß »bei der christl. Obrigkeit nachzusuchen. »Da diese V. O. ad 1 u. 2 nicht beobachtet worden »ist, die jüd. Jugend zum Handel und Erwerb früh angehalten »wird und in dieser Rücksicht der 8. Art. der Kurfürstlichen »Wechselordnung den 15jährigen Juden für wechselfähig »erklärt, nach hergebrachter masen in früheren Verehelichungs- »fällen das junge Paar ein oder mehrere Jahre die Kost in der »Eltern Haus genieset u. daher eines teils erleichtert u. in ge- »wisser Art beobachtet und gleitet sind, so müssen wir unter- 1