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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 370

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 370 (sequence 27)
Language
German
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370 Die Vorarbeiten für die badische Judengeselzgebung. Paragraphen gegliederter Entwarf einer Verordnung beilag, ebenfalls in 25 Paragraphen. Er fordert prinzipiell gleiche Behandlung, als dem Staätszwecke allein entsprechend. Deshalb müssen die Beschränkungen bezüglich der gerichtlichen Verschreibungen (Hypothekeh), besonders, daß binnen Jahresfrist nach der Verfallzeit ihre »rechtmäsige Forderung« eingekragt werden müssen, fortfallen. Er zeigt, wie der Kredit durcih die Forderung des Zählens vor Notar etc. geschädigt wird. Gefordert wird Wiederherstellung der Bestimmung vom 23. März 1717, daß, »sofern jemand un- »wissend etwas an sich erkauft und bei publicirung oder »Ausrufung solches behörig angezeigt hätte, alsdann der- »jenige, dem solches entwendet worden, das ausgelegte »Geld wieder zu restituiren schuldig und gehalten sein »soll«, da ,wissentlicher Kauf von Gestohlenem nach der Malefizordnung Titel 6 als Teilnahme am Diebstahl bestraft wird. Gegen die Einschränkung der Zähl der konzessionsmäßigeh Familien auf 2ÖÖ wendet Mannheim ein, daß jeder befugt ist, dort, wo er geboren ist, sich niederzulassen und zu wohnen. Bei Neuaufnahmen sollte Berieht vom Vorstande eingeholt und beachtet werden. Nicht konzessiorismäßig Aufgenommene sollten doppeltes Schutzgeld und Schatzungsbetrag zahlen. Das »hebet die Beschwerde der Gemeinde nicht«, weil sie zu den Lasten der Gemeinde nicht beitragen und an ihren Vorteilen teilnehmen. Der Vorstand dringt auf ihre und d e r Fremden Ausweisung, welche über die festgesetzte Zeit sich aufhalten und den Gemeindemitgliedern Konkurrenz machen. Andere äusschließend, wollen sie für sich Gleichstellung! Rücksichtlich des »Nbrmal-Verördnungsmäßigen« Vermögens und der praestähden, wollen sie auch änderen christlichem Gewerbsleuten gleichgestellt sein. Wer äufgenom men werden will> soll angehalten werden, sich mit der Gemeinde wegen der Leistungen an sie zu einigen ünd~efst nachher ih g die Aufnahmsurkunde dufch den VorÄhd eingehändigt

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