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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 369

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 369 (sequence 26)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 369 geld, da auch Beitrag »zur inneren jüdischen Verfassung« zu leisten ist, für den Mann, der 600—2000 fl. besitzt, auf über 50 fl. jährlich. Wie viel Prozente muß ihm sein Kapital bringen, um neben dem Unterhalt solche Abgaben leisten zu können! Mehr ist unmöglich, ohne ihn zu Grunde, zu richten oder auf Nebenwege zu verleiten, die nach den concessionen ihm verböten sind.« Deshalb hat die Regjerung vor mehreren Jahren die Abschaffung derHußaren- und Nebengelder angeraten. Der städtische »Schuzverwandte« ist dem Taschengeleitszwange nicht unterworfen, obschon er nur halb soviel Schutzgeld zahlt. »Über- »haupt ist dieser Taschengeleits Zwang so schimpflich als »lästig und mit beinahe unvermeidlichen Neckereien der »unteren Zollbedienten verbunden.« Die Juden in den Lehen oder souveränen Orten, die in der Pfalz liegen, werden in Abgaben gelinder gehalten und konkurrieren im Handel. Hieran knüpft sich das leidige Postulat: 6. »Masregeln gegen Beeinträchtigung im Handel von »ausherrischen und organisirung des Juden Duldungs »Rechts in den Lehen und Landsäßigen Ortschaften.« Die in souveränen Orten sollten mit dem Taschengeleit die Bedingung erhalten, bei Strafe der Konfiskation nur auf öffentlichen Märkten in der Kurpfalz zu handeln, die in Lehen oder sonstigen landsässigen Orten sollten dadurch beschränkt werden, daß auch dort fortan auf »concessionsmäßige Qualifikation« Rücksicht genommen und gleiche Beiträge von ihnen erhoben werden. Außer der Bitte um Bestätigung der Konzessionserläuterung von 1765, 84 und den Reskripten vom 22. Dezember 1786 und 28. April 1790, bitten die Heidelberger den Mannheimer und Frankenthaler Juden im Schutzgeld gleichgestellt zu werden, d. h. nur 15 fl. zu zahlen (3. Juni 1801). Der Mannheimer Vorstand1) antwortete (6. August 1801) auf die Fragen, denen ein in l) Abraham Salomon Nauen, Sal. Nass, Wolf Gabriel Mayer, David Ulltnann, H. S. Otferberg. Fasciculus Pfalz gen. 16. Juni 1801. Monatsschrift, 52, Jahrgang! 24

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