Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 371 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829811-2829815-2888365--36266-2888496- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Vorarbeiten für die badische Judengeseizgebung. 371 werden. Diese Leistungen sind bei der Aufnahme von Söhnen der Schutzverwandten sehr unbedeutend, dagegen bei fremd Einziehenden oder sich nach Mannheim Verheiratenden 2% vom Vermögen. Die Gemeinde hat die Synagoge, das Spital, Gemeindehäuser, Begräbnis zu erhalten und sonst Unkosten und Kapitalien zu verzinsen, Angestellte zu erhalten1). (Sie will noch einen Übersetzer, wie ihn die Landjudenschaft hat.) Die Konzession von 1717 bestimmte die Pflicht der Neuzuziehenden, dazu beizutragen. Die späteren sichern der Gemeinde ihre »praestanden«. Wer überlastet zu sein behauptet, soll sein Vermögen beschwören. Bisher galt die Stelle in der Synagoge als konzessionsmäßiges Vermögen und als Pfand für die Leistungen an die Gemeinde. Das Erwerbungs- Protokoll nennt sie »in vim pignoris specialis cum jure praestationis« verhaftet. Solange der Eigentümer lebt, ist sie selbst in Konkursfällen unangreifbar. Gegen die Be- Stimmung, daß sie nur in bestimmten Bezirken Häuser kaufen und mieten dürfen, wenden sie sich. Günstige Lage ist für das Geschäft wichtig, der Wert der Häuser wird durch Konkurrenz erhöht, und eine solche Bestimmung ist entwürdigend und unvereinbar mit der Absicht, eine Menschenklasse zu veredeln. In betreff der Jurisdiktion der Rabbiner und Vorsteher, fordern sie für diese das Recht der ersten Instanz ohne Beschränkung. Es sei kein Unterschied zwischen Zeremonialsachen und Zivilfällen, wenn »Jud gegen Jud« steht. Das Urteil soll, wie die Verhandlung, hebräisch sein. Die deutsche Übersetzung wird auf Kosten der Gemeinde angefertigt. Es würden manche Prozesse dadurch vermieden werden. Berufung an Zivilrichter sei gestattet. l) Ais solche werden aulgezählt Rabbiner, Begiaubter (נאמן Gemeindenotar), Traducteur, 2 Vorsinger, 4 Schulmeister, 4 Krankenwärter und Diener, 17 Männer, 20 Frauen mit 59 Kindern, bei einer Gesamteinwohnerschaft von 181 Männern, 220 Frauen und 539 Kindern, von denen in Schutz (der Gemeinde einverleibt) 95 Männer, 86 Frauen (darunter 11 Ww.) und 270 Kinder. (Schluß folgt.) 24*