Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 368

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 368 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829811-2829815-2888365--36263-2888493
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

36$ Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. (§ 15.) »Es ist anerkannte Wahrheit, daß besonders bei dem Handelsstande alles auf dem Credit beruhe, und daß es diesen aufrecht zu erhalten, hauptsächlich darauf ankomme, seine Vermögens-Verhältnisse nicht aufzudecken; wie läßt sich dieses mit der gerichtlichen Vorschießung der Valuta bei Zuziehung von Notarius und Zeugen vereinbaren? Der Zweck dieser Verordnung ist zwar dem Wucher vorzubeugen; allein eines theils liegt auch hier eine vorgefaßte Meinung zum Grunde, die, sobald die Verschiedenheit religiöser Meinungen keinen Rechtfertigungs Grund zu verschiedener Behandlung der Unterthanen darbiethet, hinwegfallen muß, und anderen theils wird die Besorgnis als gegründet angenommen, und die Frage aufgeworfen, ob es rathsam sei, den allgemeinen Credit diesen Rücksichten aufzuopfern, und diese im ganzen schädlichen Maasregelen zu nehmen, die Entscheidung dagegen ausfallen. — Wer vermag übrigens in einzelnen Fällen, wo der Augenblick des Bedürfnisses, und die Wichtigkeit der Folgen die darauf stehen, allein entscheiden, zu bestimmen, was Wucher sei? Auf jeden Fall aber muß die Absicht des Gesezgebers dem Wucher zu steuern, dem höheren Zwecke, den Credit im allgemeinen aufrecht zu erhalten, untergeortnet seyn, und nie kann eine vorgefaßte Meinung eine Maas Regel rechtfertigen, die so abweichend von dem, was gemeinen Rechtens als eingreifend und zerstörend in ihren Folgen ist.« Sie fordern »Abschaffung des Neben-, besonders des Taschengeleits und Hußaren Gelder«. Das Schutzgeld ist seit 1765 auf 30 fl. und die Konzessionsgelder auf 2400 fl. jährlich festgesetzt. Seit 20. Mai 1799 sind die letzteren auf 1100 herabgesetzt, »bis entweder die jenseits Rheinische Pfalz wieder zurückfällt oder durch eine andere Länder Quote ersezt wird.« Daneben verlangt man von ihnen Hußaren, Wasser-, Waid- und sonstigen Beitrag, sowie die Lösung eines jährlichen Kurfürstlichen Taschengeleits für die Berechtigung, Handel zu treiben. So steigen die 30 fl. Schutz-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.