Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 24)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 367 der dagegen nur zur Deckung von Hypotheken bei Ver- Steigerung kaufen, um sie nach spätestens 3 Jahren an Christen weiter zu verkaufen1). Sie weisen darauf hin, daß die Juden damit einen neuen Nahrungszweig, der Staat Vermehrung der arbeitenden und hervorbringenden Personen gewinne. Der Wert der Grundstücke würde durch die größere Konkurrenz wachsen. Damit sollte dem jüdischen Hypothekargläubiger die Gleichstellung werden, daß ihm nicht mehr das Unterpfand »pro pretio taxato« aufgedrungen, sondern nach dem Satze: »res tanti valet, quanti vendi potest« überlassen werde, da der Schuldner 2 Monate Zeit habe, einen besseren Käufer zu stellen. Nach der Conc. Erläuterung von 1765 ist die Zahl der »Schutz Verwanden« auf 300 bestimmt. Da es im Interesse des Staates ist, betriebsame Unterthanen zu haben, verlangen sie, daß keine feste Zahl angesetzt werde. »Warum soll übrigens *der jüdische Unterthan, wenn er die Bedingnisse der Auf- »nähme zu erfüllen vermag, von dem Rechte ausgeschlossen »sein, in dem Staate, worin er gebohren und erzogen ist, »und der ihm nicht einmal freie Auswanderung erlaubt, sich »niederzulassen?« Ebenso ist »Gestattung aller ehrlichen Handlung, selbst zünftiger Gewerbe« nötig, weil dem Staate die Verschiedenheit der religiösen Meinungen kein Grund sein darf, einen Unterthanen« vor irgend einem Nahrungszweige auszuschließen. Hiezu gehört auch »Aufhebung der Beschränkung in Darleihfällen«, sowohl der Hypothekengläubiger, wie bezügl. der Zahlung von Notar u. s. w. Hierdurch wird dem allgemeinen Kredit die empfindlichste Wunde geschlagen. *) Verordnung v. 28. Sept. 1784, Der jüd. Hypothekengläubiger erhält das Gut erst, nachdem es 3 Monate öffentlich ausgehängt worden war, zum Taxpreise. (»Den kristlichen Gläubiger sezet das Ge- »sez in chyrographen Klagen eine 30jährige und in pfand Klagen »eine 40jährige Verjährungsfrist.«)