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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 360

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 360 (sequence 17)
Language
German
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360 Die Vorarbeiten für die badische Judengeseizgebung, Jude zahlt weder Receptionstaxe (der Fremde gleich dem Christen) noch Schutzgeld; dafür jährliches Beisassengeld und alle Reallasten, sowie vom Gewerbe (Schatzung, Accis, Pfundzoll) gleich den übrigen Schutzverwandten; ebenso leistet er, wenn es verlangt wird, Militärdienst in Person; Todfall- und Grabgebühr fallen fort. Abzugs- und Manumissionsgebühren geben sie in gleicher Höhe wie die Christen des Ortes. Im Privatrecht sind sie den Christen gleich. So müsse n alle Kontrakte und »schriftlichen Aufsätze in teutscher« Sprache sein, wenn sie Geltung haben sollen. Diese Rechte und Pflichten gehen auf alle jetzt in Schutz Stehenden ohne weiteres über. Die noch nicht in Schutz Genommenen haben entweder Vermögen oder Handwerk etc. nachzuweisen, das sie nährt. Keinem ist das »blose, müsige Schachern« gestattet. Handlung muß erlernt sein und darf nur da geübt werden, wo sie nicht übersetzt ist. Die Rentkammer will das Schutzgeld nicht aufgeben, sondern von den bis 5000 fl. Besitzenden 1%, bis 10.000 fl. 79% nehmen. Reichere sollen frei sein. Gegen diesen und 1798 Nov. 10 rügt das Oberamt Karlsruhe das frühe Begraben u. weist darauf hin, daß es in Preußen und Österreich verboten sei! Der Berichterstatter, Hofrat Flachsland, beantragt Häuser zur Bewahrung der Leichen und Totenschau. Mit der letztem sind die Juden einverstanden. Auch Württemberg fragt 20. Juni 1799 an, wie man es in Baden damit hält. Der Geheime Rat 12. Juni 1799 lehnt es als Eingriff in die Zusicherung der Schutzbriefe »solange nicht die »Judenschaft zu dem Grad von Aufklärung kommt, der sie von der »Unverbindlichkeit ihres Ceremonialgesetzes« und..... »von der Un- »güitigkeit ihrer Rabinischen Auslegungen überzeuge, daß sie Selbsten »davon abgehen« ab. Der Gesandte berichtet aus Berlin (Geh. Justizrat Gossler,. 7. Oktober 99) : »Ohnehin ist die Judenschaft in den größeren Städten »schon so weit gekommen, daß selbst von den Alten nur der ge- »ringere Teil noch an den alten Begriffen klebt und daß die künftige »Generation wahrscheinlich den ganzen Sauerteig auskehren wird.« In Österreich waren Leichenhäuser auf den Friedhöfen, in welche die Toten vor Sonnenuntergang verbracht, zweimal 24 Stunden blieben, nach den Josefinischen Verordnungen von 1782 und 84.

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