Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 359 (sequence 16)
- Language
- German
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359 Die Voiarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Stellen bleibt er zurzeit noch ausgeschlossen. Fremde, die das Indigenat nachsuchen, haben sich gleich Christen in gleicher Lage über Vermögen und Nahrungserwerb auszuweisen. Fremde, die durchreisen, haben Passiergeleit (24 kr. für 8 Tage), die im Lande handeln, Handelsgeleit (24 kr. für 2mal 24 Stunden) solange zu zahlen, als ihre Herrschaff dasselbe von unsern Juden verlangt. Die Marginalbemerkung, daß ausländische jüdische Bettler ebensowenig, wie solche anderen Glaubens geduldet werden, und die sie herbergen nach der Verordnung vom 11. April 1726 mit 10 Rthlr. bestraft und zum Ersatz des von jenen angerichteten Schadens angehalten werden, zeigt, wie ernst man damals die Bettlerfrage betrachtet hat. Das Verhängen des Bannes ist verboten. Alle Handlungen, die mit dem Zweck des Staates im Widerspruch stehen, so auch das frühe Beerdigen, wie in Österreich, sind verboten (zweimal 24stündiges Aufbewahren der Leichen wird, wie bei den Christen, gefordert)1). Bei Ehesachen bleiben, wie bei den Katholiken, ihre besonderen Rechte und Gebräuche maßgebend. Nach dem Ableben der beiden Rabbiner gehen Inventuren und Erbteilungen auf die Obrigkeit über.. Schiedsrichterliche Lösung ihrer Streitigkeiten bleibt ihnen, wie den Christen, erlaubt. Der Gemeindeverband besteht fort. Sie wählen ihre Lehrer und Vorsteher vorbehaltlich der landesherrlichen Prüfung, beziehungsweise Bestätigung. Die Versorgung der Armen und Besoldung der Diener leisten sie unter obrigkeitlicher Aufsicht, ln Abgaben und Staatslasten stehen sie den Christen gleich. Der eingeborenel) Oberamt Bühl klagt 28. Juni 1806, daß die Juden sich der 1803 verordneten Leichenschau, nach der 48 Stunden bis zur Beerdigwng gewartet werden soll, nicht fügen. Am 29. August beschließt der Oeheimrat: man soll es vorerst beim Alten lassen »da man der- »malen zu der in Vorschlag gebrachten Organisierung der Juden und »der politischen Verfassung derselben die Zeit noch nicht habe; »hierzu überhaupt auch der gegenwärtige Zeitpunkt nicht geeig- »net sei.»