Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 358 (sequence 15)
- Language
- German
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358 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Tanzen, Musik, Gärtnerei. Ebensowenig wird ihnen versagt werden, sich der Philosophie, Mathematik, Geschichte, Arznei, Wundarznei und anderen Wissenschaften zu widmen, sie zu lehren und auszuüben. »Warum sollen sie zu ausübenden »und lehrenden Ärzten und Wundärzten, zu Advokaten, »Feldmessern und Ingenieurs, Lehrern der Philosophie, »Mathematik, Geschichte u. s. w. weniger geschickt sein, »als die Christen?« »Von öffentlichen Ämtern bleiben sie, »solange die Religionsverfassung mit unserer Staats- »Verfassung in Verbindung steht, als nur tolerirte Unter- »thanen ausgeschlossen.« Liegende Güter dürfen sie zum Selbstbebauen erwerben. Da sie als Staatsbürger noch nicht Gemeindebürger sind, sollen sie an Gemeindenutzungen keinen Anteil haben — die Gemeinden würden sich dagegen »am heftigsten setzen« — und nicht die Gemeindelasten mittragen1). Wenn sie auch ihre erlernte Kunst Wissenschaft, Profession, Handwerk, Güterbau unter be-, stimmten Einschränkungen mit denselben Rechten, wie die christlichen Staatsbürger betreiben, bleiben sie »geduldete« Schutzbürger. Aber sie werden behandelt als wirkliche Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, und deswegen fallen alle Einschränkungen der Duldung fort. Sie erhalten das Indigenat. »Der eingeb ohrene Jude der fürstichen »Lande genießt den Schutz des Staates als solcher und »pflanzt denselben auf alle seine Kinder fort, ohne daß des- »halb auf die sonst zur Judenschutzannahme erforderliche »Vermögenssumme und auf den Unterschied zwischen erst- »und nachgebohrenen Kindern gesehen würde, nur müßte er »sich mit den Seinigen der vom Staate angeordneten Er- »Ziehung unterwerfen und ein von demselben erlaubtes »Gewerbe zu seinem Unterhalt treiben, wenn er nicht dar- »thun könnte, von den Einkünften seines Vermögens allein »leben zu können.« Von der Staatsverwaltung, Ämtern und 1) Aber Beiträge für Wege, Stege, Wasser, Waid und Sicher» heitspolizei haben sie an die Gemeindekasse zu leisten.