Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 357 (sequence 14)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 357 erlassen. Spezereihandel wurde erlaubt Ledige, die noch keine eigene Häuslichkeit und noch nicht Schutz erhalten haben, sollen für eigene Rechnung nicht Handel treiben. Fremde Judenknechte1) sind zuzulassen, wenn sie durch Zeugnisse ihrer Obrigkeit sich wegen Wohlverhaltens ausweisen und der Dienstherr für sie einsteht, doch dürfen sie nur für diesen handeln. Hausieren ist nur an Jahrmärkten gestattet Fortan sollte kein Jude ins Land sich besetzen, der nicht durch ein erlerntes Handwerk, oder durch nachgewiesene Tüchtigkeit in einem sonstigen erlaubten Nahrungszweige seinen Unterhalt erwerben könne. Unbemittelte sind zum Lernen und »Etablieren« zu unterstützen. Was der christliche Handwerker für Ein- und Ausschreiben der Lehrlinge, für Dispens von Wanderjahren und Meisterwerden in die Zunftkasse, das zahlt der Jude in den Fond. Vielleicht fallen auch die an die herrschaftliche Kasse zu entrichtenden Gebühren in den ersten 10—15 Jahre ebenfalls dahin. Den Juden war es auch bisher nicht verwehrt, Künste zu erlernen und zu treiben, wie Malen, Kupferstechen, Bildhauen, Buchdrucken, Reiten, Fechten, *) Die Emigrantenfrage spielt hierbei eine Rolle. Am 26. Mai 1799 attestiert der Oberlandsrabbiner Tihas Weyl, daß viele Juden in Karlsruhe und »auf den land ausländische Knächt haben in Dienste«. Loerrach und andere Ämter klagen, daß während der Revolution die Jaden Elsaeßer und Lothringer als Scheinknechte, d. h. die für sich, aber auf den Namen eines Badischen Schutzjuden, Handel treiben. Karlsruher Schutzjuden baten 1801 um Fortweisung der emigrierten Juden. Es wurde erwogen, da in Aussicht stand, daß Frankreich schärfere Maßregeln gegen die Rückkehr der Emigranten ergreifen werde, ob diese Juden nicht Taxen für Geleit zahlen sollten, u. zw. die Hälfte des Handelsgeleits, d. h. 24 Kreuzer auf 4 Tage. Unter den Gesuchen, solche Knechte behalten zu dürfen, ist bemerkenswert das des Jakob Mayer von Kuppenheim, der acht Jahre vorher, nachdem er seine Kinder verloren hatte (1793), einen 13jährigen bettelarmen Knaben aus dem Elsaß adoptiert hat. Zwei seiner Brüder wollen den Eindringling fort haben. Er wird ausgewiesen, geht nach Ettlingen und darf auch dort nicht bleiben (9. Januar 1802).