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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 356

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 356 (sequence 13)
Language
German
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356 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung, von Kämmerei-Konzessionen bei den Christen, sollten diesem Fonde außergewöhnliche Einnahmen zugewiesen und ihm die Rechte der frommen Fonds und Stiftungen verliehen werden, ln Karlsruhe besteht eine Stiftung des Hofagenten Salomon Meyer mit 6000 fl. und seiner Frau mit 1000 fl., aber diese dienen anderen Zwecken (Holz an Arme etc). Er regt an, ob das Geld nicht für die Schule dürfe genonynen werde. Sehr empfiehlt er die Zulassung zu Handwerken. Aber — und dieses Bedenken tritt fortan immer deutlicher hervor — die Juden passen dazu, für sie wäre es gut; — es gibt aber dann zu viel Handwerker. Die Christen werden dadurch geschädigt. Besonders übersetzt, so daß gesetzliche Schranken zu fordern, sind Schuster, Bäcker, Metzger, Schmiede und »Kiefer« (Lüfer). Sie können wie Maurer,. Wagner, Glaser, Apotheker und dergleichen nur für den Ort und die Umgegend arbeiten. Wenn Juden solche Gewerbe lernen, sollen sie keine Unterstützung erhalten und sich nicht an Orten niederlassen dürfen, an denen dieses Gewerbe zur Genüge vorhanden ist. Derartige Einschränkungen werden auch »für Christen« getroffen. Die Regel sei, »daß »die Juden zur Erlernung aller, sowohl im Lande befind- »lieber zünftiger und unzünftiger Handwerke und Profes- »sionen ohne Unterschied zuzulassen, deren wirkliche »Treibung aber nur mit Rücksicht auf die Population der »einzelnen Ämter und die daselbst vorhandenen, zu auswär- »tigern Verschleiß geeigneten und nicht auf Orts-Consumtion »und Bestellung beschränkten oder gar nicht vorhandenen »Handwerke einzuschränken seyn.« Auch betreffs des Handels waren viele, selbst Baumgaertner, für Normierung, wie viele in jeder Gattung zuzulassen seien. Holzmann entschließt sich auch dazu unter der Bedingung, daß nur die die Branche gehörig erlernt haben, in bestimmter Zahl zugelassen werden. Das Rentkammeramt hat diese Vor- Schläge sich 1798 angeeignet, und so wurde das Regulativ

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