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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 355

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 355 (sequence 12)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 355 müssen. Die Prüfung sollten die Rabbiner und in den übrigen denselben nöthigen Kenntnissen »in der allgemeinen Moral und den außer dem Teutsch Lesen«, Schreiben und Rechnen zur Erziehung der Jugend erforderlichen »Real- Wissenschaften« geschickte Pädagogen in Gegenwart der Obrigkeit vornehmen; das Protokoll sollte an die Regierung gehen. Ähnlich sollten die Rabbiner geprüft werden, der Sulzburger (für die Oberämter Rotteln, Badenw;eiler Hochberg) durch den Karlsruher, dieser durch einen Auswärtigen. Die Bestätigung derselben erfolgte auch bisher für Sulzburg durch die Regierung, für Karlsruhe durch den Markgrafen. Die Mittel zur Besoldung der Lehrer und zur Unter- Stützung der Eltern sollen aus einem Fond kommen, für den bei Erhalten des Schutzes jeder statt Wollenwaaren zu nehmen, 1, 2 oder 3°/0 des Vermögens Taxe zahlt. Diese betrug 1800 fl. 1552. Dazu das Geschenk des Geh.-Rates Reinhard, der Landschreiber in Lörrach gewesen ist, an die Roettelner Juden, das 1790 fl. 124 und 22 kr. (jetzt demnach mehr) betragen hat1). Dazu werden die Juden, wenn sie mehr Freiheit für ihr Gewerbe bekommen, gern jeder mehr, Nachgeborene 3% des Vermögens zahlen. Später wird zwischen Erst- und Nachgeborenen ein Unterschied nicht mehr gemacht werden und das mit der Gleichstellung unverträgliche Schutzgeld fortfallen. Die Inventur- und Teilungskosten erhalten die Rabbiner, so lange sie diese Handlungen vornehmen, als ihre Besoldung; später fallen sie den Amtsschreibern zu. »Schmußgelder« (Vermittlungs- Maklergebühren) sind Privatsachen, aber wenn von ihnen, die 31. Okt. 1789 auf 1 °/0 festgesetzt worden sind, 1/g dem Fond zufiele, gäbe es einen »artigen« Zuschuß. Die Judenschaft sollte ein Kapital für die nötigen Einrichtungen aufnehmen, das nach und nach aus dem Fond getilgt wird. Wie zum Waisenhaus und pios usus bei der Verleihung 1) Diese Reinhardsche Stiftung besteht noch jetzt als Schul- Stiftung für Loerrach. 23'

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