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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 353

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 353 (sequence 10)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung, 353 »macht, und die in Juden, Heiden, Muhammedanern und »Christen angetroffen wird.« Für diese »gemeine Moral«, die Sittenlehre der Vernunft, gibt es schon Lehrbücher, die (wie der Mahlberger Spezialbericht vom 9. Maerz 1798 ausführt) statt Widerwille gegen die Bibel, ihnen (den Kindern) allerlei für ihr künftiges Leben nützliche Kenntnisse bringen! Verachtung gegen die Juden ist vorhanden (es wurde ein besonderer Platz für sie gefordert, ihre Reinlichkeit sei mangelhaft, sie hätten einen üblen Geruch), und anfangs werde manche Neckerei Vorkommen. Aber strenge Aufsicht der Lehrer und Belehrung der Eltern und der Jugend, die Juden als Brüder und Nebenmenschen zu behandeln, werde das bald ändern. Reinlichkeit ist unter dem Landvolk überhaupt nicht zu finden. Der »Judengeruch« ist ihm unbekannt, »und so manche Große finden ihn im Umgänge nicht.« Möge man schlimmstenfalls den jüdischen Kindern anfangs einen besonderen Platz geben. Die Religion macht ja Schwierigkeiten. Auf Sabbat, wo überhaupt nur vormittags Schule ist, soll der Religionsunterricht der Christliehen Jugend gelegt werden1). Was sonst durch die Festtage verloren geht, kann leicht nachgeholt werden. Der Unterrieht bietet nichts, was von der Religion zu beanstanden wäre. Man soll jüdische Eltern den Unterricht besuchen lassen, daß sie sich selbst davon überzeugen. Schulgeld und Beisteuer zur Unterhaltung der Schulgebäude sollen die Juden zahlen, für die Armen ihr »Allmosen«. Für diesen soll ein zu bildender Fond (siehe unten) eintreten. Nach den Berichten gab es 551 Mädchen und 611 Knaben, etwa die Hälfte unter 14 Jahren. Karlsruhe mit 551 Seelen hat 148 Knaben und 181 Mädchen, etwa 140 unter 14 Jahren. Für diese unterhält seit 1795 die Gemeinde eine öffentliehe Schule. Für die Gewährung, daß die Witwen ihren l) Noch am 10. Juli 1877 hat der Oberschulrat verordnet, »daß »soweit tunlich der christliche Religionsunterricht auf Samstag und »auf die Zeit des israelitischen Gottesdienstes gelegt« werde. Monatsschrift, 52. Jahrgang. 23

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