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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 350

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 350 (sequence 7)
Language
German
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350 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. ihm arbeiten wollen) durch Aufsuchen nichtzünftiger oder jüdischer Meister in Frankfurt, Fürth, Prag oder in England, Holland und Frankreich (deren jüdische Handwerker bezeugen, daß Juden ebenso Kopf und Kräfte zum Erlernen zünftiger Handwerke ,haben wie Christen) überwinden. Wie es die Karlsruher architektonische Zeichnungsschule;tut, könnten technische Schulen das Wandern ersetzen. Der jüdische Meister wird in den ersten Jahren keine christlichen Gesellen bekommen, da man dies ihnen als Schmach anrechnen würde. Der Staat soll darum in den ersten 10—20 Jahren das Arbeiten bei jüdischen Meistern als Ersatz für das Wandern gelten lassen. Sonst soll er erklären, daß er die Aufnahme von Juden als Lehrlinge und Gesellen gern sehe, und daß Zunftmeister wegen jüdischer Lehrlinge und Gesellen von der Zunft nicht beeinträchtigt werden dürfen► Die Zunftverfassung ist das Haupthindernis der Handwerkserlernung der Juden, und doch darf kein Zwang ausgeübt werden. Die aufgezwungenen Lehrlinge würden mißhandelt und schlecht unterrichtet, die Meister von Genossen verfolgt werden. Da technische Schulen. (Vorschlag Baumgarten) bei den meisten zünftigen Handwerken zu teuer und schwierig wären, sollte man einige jüdische Meister aus anderen Ländern als »Freimeister« ins Land holen, die zu unentgeltlichem Unterrichte jüdischer Kinder verpflichtet würden. Aus den geschicktesten dieser Lehrlinge bestellt man wieder Freimeister, bis eine genügende Zahl vorhanden ist, so daß Geseilen Unterkommen finden. Zunftmäßig werden sie — obschon meistens nur zünftige Handwerke ihren Mann ernähren — in nächster Zeit das Handwerk nicht betreiben können. Durch die Reichsschlüsse von 1731 und 1732 ־ sind sie wohl nicht ausgeschlossen, doch ist es noch nicht vorgekommen, daß sie in eine Zunft aufgenommen worden sind. Der Fürst soll, da sie nicht mehr; als Fremde behandelt werden, sie zur Aufnahme befugt erklären, dann würde sich das Vorurteil gegen sie ebenso mit der Zeit verlieren, wie es seit 1732 gegen Leinen-

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