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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 3 · p. Seite 346

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 3
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 346 (sequence 3)
Language
German
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346 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. etwas durch die Begründung verliert, »weil sie darin vor dien übrigen Untertanen nichts voraus haben können.« Damit entfällt das eigene Gericht im Privatrecht und die Befugnis, öffentliche Dokumente, Inventuren, Teilungen, Heiratskontrakte aufzunehmen, »was den Juden zu viel Gebühren kostet«. ln den vierzehn Oberämtern, in denen Juden wohnen, sollen sie überall da Gemeinden bilden, wo ihre Zahl, »Schule zu halten«, d. i. zu gemeinsamem Gottesdienst, genügt. »Wenn in allem dem, was im Privat-Recht mit ihren Religionsgrundsätzen in Verbindung steht, dieselben vor den Staats- Obrigkeiten nach den eigenen j'üdischen Rechtsgrundsätzen beurteilt werden und zu diesem Behuf die Staatsobrigkeiten in vorkommenden Fällen von jüdischen Gesetzkundigen sich Gutachten erteilen lassen, welche in Entscheidung ihrer mit ihren Religionsgrundsätzen in Verbindung stehendefi Privat-Reehtsstreitigkeiten, wie die Gutachten der Kunstverständigen zum Grunde gelegt werden, so können sie über Druck und Eingriff in ihre Religion dann nicht klagen!« 'Die Juden zahlen an Steuern hundertfach mehr, als nichtjüdische Hintersassen, drei- bis zehnfach mehr an Schutzgeld. Und wenn sie den Bürgern in Steuern: gleichstehen, so bleiben sie doch ohne Genuß der bürgerlichen Vorteile und Rechte der Bürger.« Da man daran nicht denken kann, die 2186 Menschen, die zirka eine Million Gülden in Kapitalien und Immobilien besitzen, aus dem Lande zu treiben, muß man ihre bürgerliche Verfassung verbessern. Das Oberamt Eberbach hat sich in seinem Bericht vom 18. Mai 1792 auf einen Aufsatz im Journal von und für Deutschland, 1790, IV., Nr. 1 bezogen, der die Juden für verbesserungsunfähig erklärt. Sie halten sich für vorzüglicher als andere Völker, heiraten nur unter sich und das Ceremonialgesetz schließt sie ab. Sie haben Abneigung gegen den Ackerbau, schwere körperliche Arbeit und den Soldatenstand. Erfüllt von schlimmen Absichten gegen den Staat

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