Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 233 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 81% known words query
- IRI
…/2829132-2829811-2829814-2888209--36114-2888333- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Vorarbeiten für die badische Juderigesetzgebung. 233 boFende Heiratsgut, JBeibHngW üh'ff >>aHelhfäTs!^e Wiederläge iWäfö?lähdrechttlrcfr geordnete’ GläSseri colidcirt werden«. Ein Dritter äh der ehelichen Errühgerischäft odet Einbuße wird; wlenn in den EHepäkfert nicht anders1 bestimmt ist, ihn<en zuerteilt. Hierdurch sind sie bezüglich der Zählung der in der Ehe *göntädhteri Sdhüldeh« dän christlichen Fräüeü gleichgestellt:. Außer den Erkehhtnisääh, die dem jüdischen Gericht überlassen sind, ünterstelieh die Juden als Beklagte dem’ ^äordheten christlichen Gerichte: Als Kläger1 dütfen; sie' gegen füMliche Uhtertanen von den Laridesgerichten nicht weiter appellieren. Auch die fürstlichen Land und gemeinen Rechte sind für siW maßgebend, wo׳ nicht Verschiedenheit der Reiigiönsgruhdsätze oder in einzelrten Fällen Privilegiert oder' »mit den rechtlichen Erfo;rdernissen versehene Ob’servanz« vdriiegen (V. O. 23: Juli 1782). Ihre Hähdelsbücher haben nach Bad.-DÜrl. Ordniirtg v. 1747 (die beschränkend seit 1775 [1. April] äufcfr für Bäd;-Bäden gilt) keine Beweiskraft gegen Christen; wenn siä nicht »riäch5 Käüfrnänns Styl« geführt, wenn nicht »Gelct Oder Wäre mit deutschen BÜchstäben urtd; keineswegs mit Zähleri und Betrag vöifi Christen als Empfänger attestiert und unterschrieben« oder von־ Zeügen bezeugt und unterschrieben sind. »Jüdische Handelsbücher gelten vor den Ämterrt nur, ־'wenn• der' Jüd allezeit bis dahin in gutem Ruf gestanden hat, das Buch unverdächtig, Schulden und Forderungen mit eigener Hand mit der Veranlassung deutlich eingetragen sind. Wenn das alles in Ordnung ist, soll es gegen einen Juden als halber Beweis diesen zur Abschwörung des juramenti suppletorii vereigenschaften«. Einem Christen wird dieser Eid erst auferlegt, wenn man neben dem Buche »noch andere Behelfnisse, wodurch seine Anforderung mehr als zur Hälfte erweislich gemacht wurde, beibrächte«. Der observanzmäßig ihnen auferlegte Eid ist der von der kaiserlichen Kammer- Gerichtsordnung I. Teil, 98. Titel vorgeschriebene, welcher »von einem odio gegen die Juden zeugt«. Testamente sollen