Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 9)
- Language
- German
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234 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. nach der Karlsruher Judenordnung von 1752 (die 1761 auf ganz Baden-Durlach ausgedehnt wird) in deutscher Sprache abgefaßt sein. Ist kein Exekutor ernannt, so bestimmt ihn das Oberamt, an welches bei Streitigkeiten vom Judengericht appelliert wird. Demnach stellt Holzmann fest, daß die Juden in Baden so ziemlich in derselben Lage waren, wie die in Preußen nach der Judenordnung vom 17. April 1750. Auch sie dürfen liegende Güter nicht erwerben, nicht einmal auf dem platten Lande wohnen und in Städten der Regel nach nicht Häuser kaufen. So dürfen in Berlin die 40 Judenhäuser nicht vermehrt und in anderen Städten je fünf Judenfamilien nur ein Haus besitzen. Bürgerliche Handwerke und Professionen sollen sie nur dann betreiben, wenn sie keine »Professionsverwandte und privilegierte Zünfte« finden. Auch muß ein den Schutz nachsuchendes Kind eines Schutzjuden ein Vermögen von 1000 Reichstalern nachweisen, und nur ein Kind hat die Anwartschaft auf den Schutz. In bürgerlichen Rechtssachen ist dem Judengericht keine eigentliche Jurisdiktion zuerkannt, sondern nur »ein Arbitrium steht ihm zu, »wovon den Parteien, ohne an ein kurzes fatale gebunden »zu sein, ad judicium ordinarium per modum simplicis que- »relae zu provpciren freigelassen ist.« (Fortsetzung folgt.)