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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 232

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 232 (sequence 7)
Language
German
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232 Die Vorarbeiten für die badische Judengesefzgebung. Vieh oder ,Fahrniskauf ,stammend, näher bezeichnet werden. Von Warenschuld^dar! erst nach einem Jahre höchstens 4?/q Zins berechnet, von Geld;höchstens 60/״ — niemals Zins von Zinsjund keinerlei^ I^ehenabgaben genommen werden. Das, bestand 1800 f .n0£h .י Alles zu Recht, mit der Ausnahme, daß in Baden-Duriach seit 8^ Februar JL7S8 die Förmlichkeiten der Kontrakte für die .nach der Hqfgerichts- Prozeßordnung von .1752 Wechsel-fähigen, wegfielen. Be: stehen blieben sie, für. alle Andern, »als christliche Soldaten, »die nicht pberoffiziere sind, sämtliche Bedienten bei den »Kanzeleien, spfern sie nicht wirkliche Sekretärs sind, oder »dpch; gleichen oder höheren Rang , haben, Livräebediente, »Bauern, ..Ha.n.w,erks,Leute,...und .VVpiber^so-kein Gewerb trei- »ben, das v einen , merklich en; Verlag erfordert.« Während frühe!־ für die Verheiratung, in Bad.-Durjach das Alter »nach ihrer Gewohnheit« .., unter obrigkeitlichem Konsens unbestimmt war, wurde 1782(8. Noyember) verordnet, sie sollten sich nach demallgemeinen Bestimmungen verhalten. Am >f24., Dezember, 1799, ,wurde ,dies. für beide Landestelle dahin erläutert, daß, jüdische Mannspersonen vor zurückgelegtem 25. und Weibspersonen 18. Jahre ohne vorher erwirkte Dispensation nicht heiraten dürfen. Die verbotenen Verwandschaftsgrade werden tnach\ dem Gesetze Mosis und dem;;Landrechte bestimmt^ (Ausdehnung^der Ordnung yon 1727; auf das ,ganze Unterland erfolgte;>lrö3, auf das ganze Land 1766 »dabey^ aber auf die vorschüzenden observantiam crebrinam und tJuden Geissen, nicht, sondern auf den klaren Buchstaben; des^ Gesetzes: Mosis geachtet werden soll«1 * * *). Die Frauen haben für ihr Heiratsgut gleich den Christinnen .keine Vorrechte. Jedoch gestattet eine Verordnung vom 23.. Juni 1782 bei »Ganten«, daß das den Frauen ge- 1) Dies ist die Nachwirkung•• ’cjer;;Sfnnesr!chtüf15g־j:V: <äße\—־ ‘durch ••'die■' Schifderung der Phm^er in den Evangelien — äll^emein^ unter der Einwirkung der , Schriften Eisenmengers besonders gegen die Rabbiner gehässig geworden ist.

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