Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 6)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 231 Was sie an Vieh und Pferden einbringen, sollen sie dem Stabhalter oder »accisor« getreulich anzeigeri und es be- Sichtigen lassen. Bei Viehseuchen müssen sie behördliche Urslprungsatteste vorlegen, daß das Vieh än gesunden Orten gekauft ist. Die Bäderi-Durlachsche Judenordnung von 1746 und 1747 sorgt für das Publikum und verbietet »schädliche Aufkaufung der Viktualien, Wein, Heu und Früchten,« wenn daraus Teuerung entstehen könnte, bei Strafe und Wiederverkauf des Gekauften. Seit 21. Februar 1770 (1. April 1775 auch auf Baden-Baden übertragen) ist den Juden nicht mehr gestattet, an die christlichen Untertanen »ein Stück Vieh »auf Todt und ab« oder »Hagel und Wind« zu verkaufen«1). Die Klausel wird als nichtig erklärt. Auch Auswechseln des groben Goldu. Silbergeldes gegen Scheidemünze wird mit Konfiskation und Verlust des Schutzes bestraft (V. O. 1755, 1760, 1763, 1764). Eine ewige Streitquelle war das Viehvermieten oder die Verstellung, d. h. das Einstellen zum Füttern und Großziehen der Kälber. Die Ordnung von 1746 setzt den Milchzins auf 3 fl. fest und verlangt, daß das Kalb dem .Beständer zum Milchgenusse verbleibe und keine Küh, die nicht zum dritten Male steht, verstellt werde, »sie sei denn bereits trächtig oder in Stand, trächtig zu werden.« Bleibt ein solches Stück unfruchtbar, hat es der Jude zurückzunehmen und Futtergeld zu zahlen. Baden-Durlach erweitert 1747 diese Bestimmungen dahin, daß das Vieh halbteilig gemacht werde, und daß erst wenigstens 2 Kälber erzielt werden sollen, von denen der Beständer eins behält. 1775 wurde dies auch für Baden-Baden verfügt. Durch dieselbe Verordnung wurde aus Baden-Durlach herübergenommen, daß Abrechnungen zwischen Juden und Christen ungültig sind, wenn sie nicht vor dem Vorgesetzten des Ortes, an dem der Schuldner wohnt, und zwei glaubwürr digen Zeugen vorgenommen, und dabei die einzelnen Posten nach ihrer Herkunft, von Darlehen, aus Frucht; Wein, *) Allg. Wochenblatt der fürstl. Lande 1775, Nr. 10.