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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 230

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 230 (sequence 5)
Language
German
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230 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. »von Unterthanen, die nichts im Vermögen haben oder »sonsten eines liederlichen Wandels sind, etwas zu er- »kaufen nicht erlaubt ist«. Diese Bestimmung hatte unsägliehe Vexationen zur Folge. Eine davon, war das Bekanntmachen von Diebstählen in den Synagogen. Aus den Akten der Bezirkssynagoge Sulzburg belegt dies folgendes Schriftstück : »Der Jüngsten Schoreriri allhier ist den 8ten August »1746 folgendes aus ihres Schwagers des Stabhalters »Hausz entwendet worden, als 1. Ein braun und gelb gestreiffter Zunchener (?) Entvien (?) mit gelbem Tatet ausgeschlagen, 2. Ein schwartz cotonen Mantlet mit kleinen weißen Blumen, 3. Ein dergl. weises dito, mit kleinen schwartzen Blumen, 4. Ein dergl. Fürtuch, 5. Ein ,weis cotonen Mantlet mit violetten Blumen, 6. Ein dergl. dito mit dunkel violetten Blumen, 7. Ein dergl. violett gestreiftes dito, 8. Ein schwartz und weißer cotonen Rock, 9. Ein gestreift cotonen Fürtuch, »dieses wird der allhiesigen Judenschaft zu dem Ende »wißend gemacht, damit, falls jemand von dergl. etwas »zum Verkauf bringen würde, solches sogleich bey all- »hiesigem Amt angebracht werden solle.« »Sulzburg, den lOten August 1746. »Der Rabiner hat dieses in der Schul der gesammten Judenschaft zu verkünden.« Rysser. (Aridere Schrift) »Den 11. Aug. 174:6 ist der Juden- »schäft alhier in der schul yer Künd worden.« . Adresse; »An den Juden Rabiner Kaan zu Sulzburg.« Dem Viehhandel gegenüber ist auch in jenen Zeiten die Haltung des Staates eine mißtrauische. Die Handelsleute dürfen kein schlechtes oder unges-undes Vieh kaufen.

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