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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 229

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 229 (sequence 4)
Language
German
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Die Vorarbeiten' für* ehe badische jüdeügesefzgfebung. 229' 1*758 scliränkt üies äuf Kontrakte über Irnrtiobiliert bei; ל ein Öarlehen soll der Jude da§ Geld vor dem Amt ödfer clem Ortsvörgesetztfen und zwei Genchtsleuteh öder aridbreri eliriibiieri Leuten des Ortes, an dem der Stiruldner wöhnt, vörzätileri, darüber i^rötbköll äufneHrnen lassen und 10 kr. als Täxfe bfezähleri. Dasselbe muß auch bei Vieh, Täusch, Weih, FrucKthandel usw. geschehen, wobei das Amt vor Übervörtfeilüng wäriien soll, damit ein Rücktreten vor Abschluß des FrÖtbicdlls möglich werde. Auch in Bäden-Durlach ist ein solches Protokoll vor dem Ortsschültheißen gefordert, ohne welches feine Klage nicht zulässig sein sbil; nur Handelsleute, die Kramläden halten, sollen für die darin geführten Wääfen das nicht nötig haben (Ördnung 23. Januar 1747). Dies und die Erlaubnis (13. Juni 1765), daß bei Handel übfer Frucht, Vieh, Kleidung und solche Dinge, die auf kurze unverzinsliche Termine geliehen werden, e i n GerichtsmänH als Zeuge genügt, wurden 1. April 1715 auf Baden-Baden ausgedehnt. Für Gelddarlehen rriüfete in letztferem Gebiet (Ordnung v. 15. FeBruär 1746 und 11. Marz 1753) die Obligation vom Schultheißen mit allem Zubehör abgefäßt sein. Zins darf höchstens <3% betragen, Nebengäberi »von Butter, Eier, »Schmalz, Hanf, Flachs, Heu, Stroh, Haber, Gerste, Erbsen, »Linsen, Bohnen, Weih oder änderen Früchten, oder daß »der Schuldner diese öder jene Fuhre thue und dergleichen, »es mag Nahmen haben wie es will«, sind verböten. Ähnlich in Baden-Durlach, wo als gewöhnlicher Zins 5% ängeriörhmen wird. Auf den »Herbst« (Weinlese) sollen sie nach Bad.- Badischer Ordnung v. 15. Februar 1746 an Rebleute nicht borgen, oder doch ihren Wein erst eirisämmelh, wenn die »Herrschaft und andere corpora« bezahlt sind. Gestohlenes zu kaufen oder als Unterpfand zu nehmen, kann selbst idem des Unrechts nicht Bewußten schwere Strafen und Verlust des Schutzes nach der Bääen-Badfen’schen Ordnung von 1746 züziehen, »weil ihnen ohnedem von »fremden unbekannten Leuten oder Vaganten oder auch

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