Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 228 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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228 Die y0i*arl3(eiten für die badische Judengesetzgejbung." 2??17 pr^yL^gii,« dies .c^iji.rc^ ,die ,Q^dnun^ ,vom 16. Oktober ie1? bestanden Einsch,rp.,nk_uen,־>gestattet. In Badgn-Bg 1$00 o,m 14. Noyember־■jy^che e^st das Genejräls^e.skrmt, v aiafb^Qb, das ,in beiden Landpstpilen dpn H^use^w^rb erlaubte, dabei nur .s,01che Häuser ausnahm, \vrelch,e »mit ,irgend einer Seite unmittelbar gegenüber dpr Seitenfläche einer Kirche .oder auf den eine Kirche umgebenden freien Platz!näher als ,in der Entfernung vom?QQ Seb,u.h stoßen«. Sonstige Grundstöcke dürfen sie ohpe landes,herrliqhe iDispensgtion nicht erwerben. Sie besitzen weder Indigenat noch Bürgerrecht, aus denen das Recht des Grur1derwe.r.bes fließt; auch besteht kein Gesetz, das ihnen den Erwerb erlaubt. In den .Qb.grän$e,rn ftoette.ln und Badenweiler (dem Süden Badens) galt (außer in ,dem Q.rte Kirchen) die Observanz,;daß gie kaufen dürfen mit yortjehalt der bei, öffentlicher ,yersteigerung ,nicht eintretenden »Bürgerlppsung«. ,In Baden-Baben geben Herrschaft und mjlde Stiftungen dgr Hypotfiek eines Juden vo.r, wenn der Gläubiger in Konkurs kommt, doch ,darf er das Gut selbst steigern, um den!Preis zu erhöhen. Binnen Jahrgsfrist muß ,es an eißan ,Christen wieder verkauft sein, sonst wird es auf Kosten ,des Juden vsr£5leiprt• So ,würde es auch bpi jedem ,Fremden Oder :Auswärtigen gehalten (Werden.־, ,Im ,allgemeinen Ist,es den Juden ,erlaubt, Kontrakte ,m|t Juden und Christen abzuschiiefiien bei Beobachtung cjer ,gesetzlichen ,»iviaaß upd Weise«. In Zivilsachen stehen ,sie den Christen gleich, außer bei Schulden der Eheleute, wo nach ,der .yerordnung vom 23. ^uni 1782 die religiösen , Qrgndsätze ,nta^sebend^geblieben Asind. Apf Messen und Jahrmärkten fallen in ,beiden ,Landpsteijen?alje ,Beschrän- 746}1, der ,Bjad.-Badischen Qrdnung .von״ kungen fort. Nach messen mitc|11p.ssjene ,Kontrakte, die über mehr , als ,10 ,fl- Japten ,und nicht ,japs; »der ,}hnen verpönten ,Handlung •fließen,« , bf 1 ,dgr ,blichtigkeit dem Amt an- .gpggigt ,.ppd von, djegem, bestätigt ^erpten. , Die, Qrdnung von