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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 227

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 227 (sequence 2)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 227 hält, daß sie zu »Handtierung und Handarbeit« angehalten ,werden sollen, hat man sie in badischen Landen weiter eingeschränkt, »als man nötig gehabt hätte«. Wohl besagen die Schutzbriefe Art. 4, daß ihnen gestattet ist, »allerhand im römischen Reiche erlaubte Handthierungen gleich andern Untertanen gegen dieselben Abgaben« zu betreiben. Aber die Bedingung, daß dadurch den Handwerkern in ihrer Nahrung kein Abbruch und Schaden geschehe, beschränkt sie auf Handel mit Vieh u. s. w. und solche Hantierungen, die kein Handwerker im Lande treibt. Auch der Handel wird dadurch erschwert, daß er ihnen an den christlichen Feiertagen verboten ist. Weitere Beschränkungen sind : das eingehandelte Silber müssen sie auf Verlangen zu billigem Preise der Herrschaft überlassen, Hausieren ist nur an Jahrmärkten gestattet. In Baden-Baden dürfen sie nicht mit gegerbtem, sondern nur mit weichem Leder handeln und ein Ursprungszeugnis beibringen, daß die Haut nicht von einem an ansteckender Krankheit eingegangenen Tiere ist. Dort dürfen sie nicht mehr schlachten, als sie vierteljährlich zum Hausbedarf nötig haben (Ordnung 15. Februar 1746). In Karlsruhe dürfen sie seit 1741 wöchentlich einen Ochsen und 4 Rinder oder Kühe, Kleinvieh und Kälber unbeschränkt Schächten. Seit 1745 wurde die Hälfte davon den 10 Metzgern überlassen, die andere Hälfte verblieb den Gemeindemitgliedern, so daß jeder, wenn die Reihe an ihn kam, ein Stück schlachtete oder es dem Metzger überließ. Die Metzger dürfen auch andern Handel treiben, sind aber verpflichtet, der Judenschaft das ganze Jahr hindurch Koscherfleisch zu liefern, und zwar, je nachdem, 1 oder 1/a Kreuzer billiger als die christliche Fleischtaxe ist. Später wurde das Schlachten den Metzgern allein überlassen. Sonst war in Baden-Durlach das Schächten von Großvieh in den eigenen Häusern bei 20 Talern Strafe verböten; doch gab es viele Eximierte. Dagegen war Erwerb von Häusern nicht erlaubt. Nur in Karlsruhe war »per modum 15*

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