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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 203

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 203 (sequence 19)
Language
German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. 203 »Der Anerkenntnis eines Teiles stand es gleich, wenn der Schuldner vor Zeugen sich außergerichtlich so widerspruchsvoll über die Forderung geäußert hatte, daß gegen ihn ein genügender Verdacht vorlag, Schebuoth S. 748.« Auferlegen eines Schwurs auf Grund \70n Zeugenaus sagen ist unmöglich. Entweder wird durch sie die Schuld des Beklagten wahrscheinlich: dann muß er zahlen, oder es kann der Beklagte seine vor Zeugen gemachten Äußerungen mit seiner Schuldlosigkeit in Einklang bringen: dann muß er weder zahlen noch schwören, wie beim bloßen Verdacht des Klägers. Das steht in der von Köhler angeführten Mischnah1). In bezug auf den Rabbineneid (Verdachtseid) bringt Köhler aus Blumenstein, die verschiedenen Eidesarten nach mosaisch-talmudischem Rechte, S. 26, Folgendes: »Dabei galt es als Regel, daß, wer zum Ergänzungseid der Mischnah befugt war, auf diese Befugnis verzichten und den Rabbineneid zuschieben konnte«2). Hier fehlt die Bemerkung, daß von dieser Zuschiebung im Talmud nichts vorkommt. Sie wird ja auch von Maimonides, טוען ונטען, I, 4, als Entscheidung seiner Lehrer angeführt8). ln dem Kapitel »Zeugnis« schreibt Köhler : »Die Zeugenpflicht ist eine religiöse (nicht weltliche); selbst der Hohepriester ist nicht von ihr frei, auch nicht der König, Scheb. S. 711, was allerdings bestritten ist, Sanhedr. S. 64«4). Dagegen wird auf der letzten Seite des Buches gesagt:!) 38 b: מנה לי בידך, אמר לו הן, למחר אמר לו תניהו לי, נתתיו לך פטור, אין לך בידי חייב. Daß es sich am Zahlen oder Nichtzahlen handelt und nicht um Schwören, ist aus der Erörterung 41 aff. zu sehen. 2) S. 52. .הורו רבותי (3 .52 .s ף

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