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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 202

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 202 (sequence 18)
Language
German
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202־ Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. schwören, wenn auf ihm ein gewisser Verdacht ruht, iden er beseitigen soll. Ein solcher Verdacht liegt nicht schon dann vor, wenn der Kläger ihn einer Schuld bezichtigt, sondern nur dann, wenn der Beklagte diese Schuld teilweise anerkennt oder eines Teiles der Schuld durch Zeugen überführt wird, Baba Mezia S. 463.« »Darauf ist es auch zurückzuführen, daß der Käufer, welcher von dem vindizierenden Eigentümer den Kaufpreis begehrt, diesen zu beschwören hat, denn seine Erklärung ist teilweise als Zugeständnis teilweise als Leugnung der Klage zu betrachten, Baba Kamma, S. 430«1). Diese Erklärung verstößt erstens gegen den Satz, daß der Thoraheid stets Reinigungseid ist. Denn nach diesem ist jeder Zahlung erwirkende Eid nicht der Thoraheid, folglieh ist dies auch nicht der Eid des Käufers in der Mischnah B. Kamma 114 b. Dann aber ist dort die Tatsache des Kaufes ebenso wie das Eigentumsrecht des Vindizierenden sicher, es kann also nichts geleugnet und nichts zugestanden werden. Es heißt daher auch nicht, daß er den Kaufpreis, sondern dessen Höhe beschwört. Und überhaupt ist die Bestimmung, daß der Käufer von dem vindizierenden Eigentümer die Kaufsumme begehren kann, eine rabb.inisc.he »Einführung aus Rücksicht auf den Handelsverkehr«2), d. h., wie im Jeruschalmi z. St. erklärt wird, daß nicht die Eigentümer mit den Dieben ein Kompaniegeschäft machen3). Von dem Thoraheid bei Anerkennung eines Teiles der Schuld kann also in der Mischnah Baba Kamma 114 b nicht die Rede sein. Ebensowenig kann von diesem Eid die Rede sein in der Mischnah Schebuoth 41 b, aus welcher Köhler folgendes anführt: 1) S. 49. 2) תקנה השוק, B. Kamma 115 a. .ף jerusch. 7 a, 3 : ■שלא יהו בעלי בתים נטפלין לגנבין ״) S. 50.

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