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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 201

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 201 (sequence 17)
Language
German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. 20t den Opfern, die für eine unwissentliche Übertretung eines Verbotes vorgeschrieben sind, gehören also nicht ins Rechts־ gebiet. Auch haben die betreffenden Bestimmungen nur dann Geltung, wenn die ganze Gemeinde oder ihre meisten Mitglieder auf Grund einer unrichtigen Entscheidüng des grossen Beth-Din ein Verbot übertreten. Das ist die rezipierte Ansicht der Mehrheit, während die Angaben Köhlers der vereinzelten Meinung R. Jehudäs entsprechen1). Es ist ferner in der Mischnah Horäjoth 2b nicht von einem sich widersprechenden Urteil die Rede, und das Beispiel, welches Köhler dafür bringt, ist nicht eigentlich eine irrtümlich falsche Entscheidung, sondern vielmehr ein Urteil gegen besseres Wiss e n. Die Mischnah aber unterscheidet zwischen einer Entscheidung, welche das Verbo t überhaupt negiert, und einer solchen, welche erklärt, daß das Verbot eine b e st j m mte Ha nd 1 un g nicht trifft. Beispiel: 1. Arbeiten am Sabbath ist nicht verboten, 2. eine b estim mte Arbeit ist am Sabbath nicht verböten2 3 * *). Die Stelle Sanhedr. 33a lautet nicht: wer in der Lehre irrt, ist nicht regresspflichtig, sondern: wer gegen eine Satzung der Mis c h n a h entscheidet, kann das Urteil widerrufen8). Im Kapitel «Eid» schreibt Köhler: Der Thoraheid ist stets Reinigungseid und wird ähnlieh wie im altdeutschen Recht dem Beklagten nach folgenden Gesichtspunkten gewährt: »er hät ihn dann zu 1j Horäjoth 2b: אמר רב יד,ודה אמר שמואל זו דברי ד׳ יד,ודד,, אבל חכמים אומרים יחיד שעשה בהוראת בית דין חייב. N הורו בית דין לעקור את כל הגוף אמדו איין נדה בתורה אין ף שבת בתורה . . . הרי אלו פטורין, הודו לבטל מקצת ולקיים מקצת הרי אלו חייבים, כיצד . . . יש שבת בתורה אבל המוציא מרשית היחיד לרשות הרבים פטור . . . הרי אלו חייבין. 3) טעד, בדבר משנה חוזר+ Später wird auch gesagt, daß auch eine Entscheidung der Amoräer in dieser Beziehung der Mischnahsatzung gleich ist.

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