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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 199

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 199 (sequence 15)
Language
German
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Josef Köhlers Darstellung des talmirdischen. Rechtes. 199 Dagegen wird die Geißelstrafe n i c h t vollzogen an den Zeugen, welche eines Alibi überführt werden (עדים זוממין). Nür in einigen wenigen Fällen, wo die Talion nicht angewendet wird, bekommen solche Zeugen Geißelhiebe1). Auch in Vermögensprozessen erleiden die überführten Zeugen bloß die talionmäßige Geldstrafe, nicht aber auch Geißelung, entgegen der vereinzelten Ansicht R. Meirs, der beides verlangt2). Es ist daher ungenau, was Köhler in demselben Kapitel schreibt: »Falsche Zeugen ... bekommen Geißelhiebe, (Makkoth S. 519)... ln Vermögensprozessen haben sie, außer der Bestrafung, die benachteiligte Partei vollkommen zu entschädigen8)« (Makkoth S. 521 f.). In dem Abschnitt »Gericht« heißt es bei Köhler : »In Geldsachen und niederen Strafsachen entscheiden drei Richter, Sanhedr. S. 3 und 88. Der Kläger kann aber auch eine Geldsache vor das V e r s a m m 1 ü n g s g e r i c h t der 71 bringen, Sanhedr. S. 127 f.4)« Und dazu wird unter Hinweis auf Bloch, Zivilprozeßordnung, S. 9, angemerkt: »Dies soll nach Maimonides’ Zeugnis in Spanien häufig vorgekommen sein.« Das große Synhedrion in Spanien, zur. Zeit Maimonides’, stimmt nicht mit der gangbaren Überlieferung. Maimonides, Sanhedrin VI, 9, sagt: auch in unserer Zeit, wo das große Beth-Din nicht existiert, kann der Kläger seine Sache vor ein renommiertes Gericht bringen; so geschieht es täglich in Spanien. So natürlich auch Bloch. J) Makkoth 1 a, b, vgl. Raschi 1 b. ־) Mischnah Makkoth 4a: מעידין אנו באיש פלוני שחייב לחבירו מאתים זוז ונמצאו זוממין לוקין ומשלמין . . . דברי רי מאיר, וחכמים אומרים .בל המשלם אינו לוקה ף s. 47. V S. 47.

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